Steuerberaterin München, Digitale Finanzbuchhaltung
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Steuerberater München - Arbeitszimmer

Können Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?

 

Der Steuerpflichtige kann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Das gleiche gilt für die Ausstattung. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € je Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Für den Abzug von Arbeitszimmerkosten ist das Vorliegen eines "anderen Arbeitsplatzes" nur schädlich, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Hat der Arbeitnehmer einen Heimarbeitsplatz und bildet damit das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer auch dann in voller Höhe steuerlich berücksichtigungsfähig, wenn dem Arbeitnehmer ein "anderer Arbeitsplatz" zu Verfügung steht.

Beispiel zum häuslichen Arbeitszimmer

Der Arbeitnehmer A ist angestellt als Steuerfachwirt in einer Steuerberatungsgesellschaft. Dort hat er einen festen Arbeitsplatz. Daneben hat er noch ein Arbeitszimmer in seinem Einfamilienhaus. In seinem häuslichen Arbeitszimmer bearbeitet er im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber Einkommensteuererklärungen. Für das Arbeitszimmer sind bei dem Arbeitnehmer A Aufwendungen i. H. v. 3.000 € angefallen.

Die entstandenen Aufwendungen für das Arbeitszimmer kann A nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, weil die Tätigkeiten im Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden und A ein anderer Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht.

 

Kein privates Veräußerungsgeschäft beim häuslichen Arbeitszimmer!

Veröffentlicht am 19. Juni 2018 von Christoph Iser

Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren wieder veräußert erzielt ein privates Veräußerungsgeschäft. Aufgrund der Besteuerungsausnahme nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind jedoch Immobilien ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

 

Bisher ging Verwaltungsmeinung in diesem Zusammenhang davon aus, dass ein häusliches Arbeitszimmer nicht unter die Besteuerungsausnahme für selbstgenutzten Wohnraum fällt. Die Begründung des Fiskus: Ein Arbeitszimmer ist nur gegeben, wenn dieses ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird, somit ist kein Wohnraum gegeben.

 

Mit Urteil vom 20.3.2018 (8 K 1160/15) widerspricht dem jedoch das FG Köln. Danach ist der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum vollumfänglich steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden. Es soll daher nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Arbeitszimmers kommen, weil dieses in den privaten Wohnbereich integriert ist und kein eigenes Wirtschaftsgut darstellt.

 

Ob dies jedoch das letzte Wort ist, bleibt abzuwarten, denn das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 11/18 geführt wird.

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