Der Jahresabschluss ist ein wichtiges Dokument. Die Erstellung von Jahresabschlüssen neben der steuerlichen Beratung und der Erstellung von Steuererklärungen zu meinen Kernaufgaben als Steuerberaterin.
Die Jahresabschlusserstellung ist eine Vorbehaltsaufgabe. D.h. die Erstellung von Jahresabschlüssen ist gesetzlich nur bestimmten Berufsgruppen vorbehalten. Diese Berufsgruppen sind im Wesentlichen: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte. Als Steuerberaterin verfüge ich über eine umfangreiche Erfahrung bei der Erstellung von Jahresabschlüssen.
An Ihrem Jahresabschluss haben in der Regel mehrere Adressaten Interesse. Einerseits ist der Jahresabschluss dem Finanzamt in digitalisierter Form vorzulegen, denn der Jahresabschluss dient unter anderem der Ermittlung der Besteuerungsgrundlage.
Neben dem Finanzamt ist der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften (GmbH und UG haftungsbeschränkt) in elektronischer Form beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Handelt es sich hingegen um eine sog. Kleinstkapitalgesellschaft, so ist nicht der Jahresabschluss zu veröffentlichen, sondern die Bilanz zu hinterlegen. Eine Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist darüber hinaus auch rechtsform- und größenabhängig.
Und schließlich sind noch die Kreditinstitute als Darlehensgeber an Ihrem Jahresabschluss interessiert.
Nicht zuletzt ist der Jahresabschluss aber auch für Sie als Unternehmer, für die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft und für die typischen und atypischen Gesellschafter von Interesse.
Ein ordnungsgemäß erstellter Jahresabschluss ist daher aus meiner Sicht ganz wesentlich für Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Er dient als Grundlage für Ihre unternehmerischen Entscheidungen. Der Jahresabschluss gibt Aufschluss über die Geschäftsentwicklung. Er gibt Impulse für zukünftige unternehmerische Aktivitäten.
Als Steuerberaterin erbringe ich folgende Leistungen für Sie:
- Erstellung Handels- und Steuerbilanz
Die Handelsbilanz setzt sich aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. einen Anhang zusammen.
Bei der Steuerbilanz erfolgt in der Regel eine Überleitungsrechnung von der Handelsbilanz auf den steuerrechtlichen Gewinn.
- Erstellung einer Einheitsbilanz
In der Regel wird die Einheitsbilanz (ein Jahresabschluss für steuerliche und handelsrechtliche Zwecke) zweckmäßig sein.
- Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger
Es ist nicht immer der vollständige Jahresabschluss zu veröffentlichen. Es existieren Erleichterungen bei der Veröffentlichung eines Jahresabschlusses. Insbesondere bestehen größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses. So brauchen Kleinstkapitalgesellschaften bspw. keine Gewinn- und Verlustrechnung zu veröffentlichen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können von einem vereinfachten Gliederungsschema der Bilanz Gebrauch machen.
Bilanzierungserleichterungen können nur für die Offenlegung in Anspruch genommen werden. Der veröffentlichte Jahresabschluss entspricht nicht dem vom Steuerberater erstellten Jahresabschluss. Dies hat für Sie den Vorteil, dass nur unbedingt erforderlichen Angaben öffentlich zugänglich sind.
- Erstellung Anhang
Der Anhang ist - in Abhängigkeit von Größe und Rechtsform - ein fester Bestandteil des Jahresabschlusses. Unter Umständen ist der Anhang als Bestandteil des Jahresabschlusses beim elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Die Erstellung eines Anhangs wird zunehmend umfangreicher. Zuletzt wurden durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) zahlreiche neue Anforderungen an den Anhang eingeführt.
- Erstellung Einnahmen – Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung) gem. § 4 Abs. 3 EStG
Unternehmer und Gewerbetreibende, die keine Bilanz erstellen müssen (abhängig von Gewinn- und Umsatzgrenzen), dürfen Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung erstellen. Die Gewinnermittlung erfolgt hier basierend auf dem Zuflussprinzip. Also Einnahmen und Ausgabenwerden im Jahr der Zahlung besteuert. Es sind aber die Besonderheiten des § 11 EStG zu beachten, wie z.B. die Besonderheit für wiederkehrende Zahlungen (Bspw. Die Umsatzsteuerzahllast, Mietzahlungen, Lohnsteuerzahlungen an das Finanzamt) die kurz vor oder nach dem Bilanzstichtag (10 Tage) erfolgen.
Erstellt der Steuerberater einen Jahresabschluss oder eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung, so lassen sich grundsätzlich drei Formen der Jahresabschlusserstellung unterscheiden. Wird ein Steuerberater mit der Erstellung eines Jahresabschlusses beauftragt, so obliegen sämtliche Bilanzierungswahlrechte dennoch dem Unternehmer und nicht dem Steuerberater. Ich als Steuerberaterin werde bestehende Bilanzierungswahlrechte mit Ihnen erörtern.
Die Grundformen der Jahresabschlusserstellung gehen aus zwei gleichlautenden Stellungnahmen der Bundessteuerberaterkammer und des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hervor.
Grundform 1: Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater ohne Beurteilungen
Der Steuerberater bzw. die Steuerberaterin leitet den Jahresabschluss aus der Buchführung ab. Es werden dabei vom Steuerberater keinerlei Prüfungshandlungen vorgenommen. Selbstverständlich weise ich als Steuerberaterin Sie auf offenbare Unrichtigkeiten hin, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses auffallen.
Grundform 2: Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater mit Plausibilitätsbeurteilung
Der Steuerberater leitet den Jahresabschluss aus der Buchführung ab. Darüber hinaus befragt Sie der Steuerberater zu allen wesentlichen Abschlussaussagen bzw. (Bilanz-)Posten in dem Jahresabschluss. Darüber hinaus führt der Steuerberater analytische Prüfungshandlungen durch. Der Steuerberater erzielt dabei eine gewisse Sicherheit, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vorgelegten Unterlagen (bspw. die Buchführungsunterlagen und Bestandsnachweise) den Anforderungen an den Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen nicht entsprechen.
Als analytische Prüfungshandlungen werden dabei Plausibilitätsprüfungshandlungen verstanden.
Grundform 3: Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater mit umfassender Beurteilung
Diese Grundform der Erstellung des Jahresabschlusses erfordert umfassende Prüfungshandlungen durch den Steuerberater. In der Bescheinigung zum Jahresabschluss bestätigt der Steuerberater positiv, dass hinreichende Sicherheit über die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen gegeben ist. Bei dieser Form der Erstellung eines Jahresabschlusses werden die Grundsätze der Abschlussprüfung angewandt. Die genauen Prüfungshandlungen sind u. a. abhängig von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit sowie von der Größe des Unternehmens. Darüber hinaus ist die Risikobeurteilung des Steuerberaters von Bedeutung für Art und Umfang der Prüfungshandlungen.
Bis wann muss man veröffentlichen? Veröffentlichungsfrist Jahresabschluss?Der Jahresabschluss soll spätestens 12 Monate nach dem Ende des betreffenden Geschäftsjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. D.h. nach Ende des Geschäftsjahres (meist das Kalenderjahr) hat man noch maximal 12 Monate Zeit.