Steuerberaterin München, Digitale Finanzbuchhaltung
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Steuerberater München - Umzugskosten

Umzugskosten

Das BMF hat eine Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2016 und 1. Februar 2017 bekanntgegeben (BMF, Schreiben v. 18.10.2016 - IV C 5 - S 2353/16/10005).

Nachricht v. 20.10.2016

 

A. Problemanalyse

1

Werbungskosten bei beruflicher Veranlassung

Umzugskosten sind Aufwendungen, die durch die Verlegung der Wohnung entstehen. Grundsätzlich können Aufwendungen, die durch einen privaten Wohnungswechsel zustande kommen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden ( § 12 Nr. 1 EStG ). Fallen die Umzugskosten auf Grund eines betrieblich oder beruflich veranlassten Wohnungswechsels an, können diese Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein ( § 4 Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG).

2

Privater Dienst

Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Umzugskosten, so ist dies steuerfrei, sofern im privaten Dienst der Umzug aus beruflichen Gründen veranlasst ist und die Umzugskosten die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen ( § 3 Nr. 16 EStG).

3

Öffentlicher Dienst

Im öffentlichen Dienst können die Umzugskosten vom Arbeitgeber insoweit steuerfrei erstattet werden, als die umzugskostenrechtlichen Vorschriften eingehalten werden ( § 3 Nr. 13 EStG, R 3.13 Abs. 1 und 4 LStR).

4-5

Einstweilen frei

B. Problemlösungen

I. Umzugskostenvergütung

1. Grundsätzliches

6

Umzugskostenvergütung nach BUKG und AUV

Umzugskosten können nur bis zu der Höhe der Beträge geltend gemacht werden, die ein Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz ( BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens erhalten würde (R 9.9 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 LStR). Aber auch wenn die Erstattungen nach dem BUKG ein Kennzeichen für abziehbare Umzugskosten sind, ist es nicht ausgeschlossen, auch zusätzliche Werbungskosten geltend zu machen, denn die steuerliche Abzugsfähigkeit richtet sich allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff ( § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), siehe dazu Rn. 42 ff.

7

Die Umzugskostenvergütung setzt sich zusammen aus dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV), die für Auslandsumzüge gilt.

Die Umzugskostenvergütung nach dem BUKG umfasst (§ 5 Abs. 1 BUKG)

Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG),

Reisekosten (§ 7 BUKG),

Mietentschädigung (§ 8 BUKG),

andere Auslagen (§ 9 BUKG),

Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG),

Auslagen nach § 11 BUKG.

2. Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz

a) Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG)

8

Für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung sind die Beförderungsauslagen erstattungsfähig. Transportkosten können die Kosten für den Spediteur oder auch nachgewiesene Zahlungen für „private Helfer“ sein. Unter „Umzugsgut“ ist die gesamte Wohnungseinrichtung zu verstehen, selbst wenn diese zu dem Ehegatten, Kindern oder anderen haushaltszugehörigen Personen gehört.

9

Kosten für den Ausbau von (eingebautem) Umzugsgut wie beispielsweise Möbeln, Einbauküchen und Öfen in der bisherigen Wohnung und für den Einbau in der neuen Wohnung werden genauso zu den Beförderungsauslagen dazugezählt wie die Aufwendungen für die Abnahme des Ofens durch den Schornsteinfeger.

Präzisierung

Die Aufwendungen für die Abnahme des Ofens durch den Schornsteinfeger sind — wie die Montagekosten — für die Veranlassung der Verbringung des Ofens von der bisherigen in die neue Wohnung erforderlich und aus dem Grund den Beförderungsauslagen zuzurechnen. [1]

b) Reisekosten (§ 7 BUKG)

10

Nach den für Reisekosten geltenden Grundsätzen kann der Arbeitgeber die beim Umzug selbst anfallenden Reisekosten für den Arbeitnehmer, die Kinder und alle haushaltszugehörigen Personen steuerfrei erstatten. Als Reisekosten werden Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge und gegebenenfalls Übernachtungskosten angesehen.

11

Zudem sind zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung

zwei Reisen einer Person oder

eine Reise von zwei Personen sowie

Tage- und Übernachtungsgelder sowie Verpflegungskosten (aber jeweils für höchstens zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage)

erstattungsfähig.

12

Gleiches gilt für die entstandenen Aufwendungen der Fahrt zur Rückgabe der bisherigen Wohnung an den Vermieter. [2]

c) Mietentschädigung (§ 8 BUKG)

13

Mietentschädigungen sind für die alte Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis wegen Kündigungsfristen frühestens gelöst werden konnte – längstens jedoch für sechs Monate – zu gewähren. Für die neue Wohnung ist die Miete für die Zeit, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte – längstens jedoch für drei Monate – erstattungsfähig, vorausgesetzt, dass für dieselbe Zeit gleichzeitig Miete für die alte Wohnung gezahlt werden musste.

d) Andere Auslagen (§ 9 BUKG)

aa) Wohnungskosten

14

Fallen im Zusammenhang mit dem Anmieten einer angemessenen Wohnung am neuen Wohnort Maklerkosten an, gehören diese als Betriebsausgaben/Werbungskosten zu den abziehbaren Umzugskosten ( § 9 Abs. 1 BUKG). [3]

15

Maklerkosten, die im Hinblick auf einen betrieblich veranlassten Umzug für den Erwerb eines selbst genutzten Hauses oder einer Eigentumswohnung entstanden sind, gehören wie die Grundbuch- und Notariatskosten, Grunderwerbsteuer und anderen Nebenkosten zu den Anschaffungskosten. Aus diesem Grund sind diese nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, selbst wenn die Maklergebühren ohne den beruflich veranlassten Wohnungswechsel nicht zu Stande gekommen wären.

Hinweis

Es ist auch nicht möglich, die gezahlten Maklergebühren in der Höhe der fiktiven Aufwendungen für die Vermittlung einer gleichwertigen Mietwohnung als Werbungskosten abzuziehen ( H 9.9 [Höhe Umzugskosten] LStH ). [4]

16

Die Beschaffungskosten eines Kochherds können bis zu 230 € sowie für Öfen bis zu 164 € berücksichtigt werden, sofern diese vom Vermieter nicht gestellt werden und demnach ihre Anschaffung erforderlich ist (§ 9 Abs. 3 BUKG).

bb) Zusätzlicher Unterricht der Kinder

17

Höchstbetrag

Entstehen umzugsbedingte zusätzliche Unterrichtskosten, beispielsweise aufgrund eines Schulwechsels, sind diese bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, der jährlich vom BMF festgelegt wird, [5] abzugsfähig. Aufwendungen für den regulären Unterricht des Kindes an einer Privatschule zählen nicht dazu. [6]

18

Der Höchstbetrag hängt davon ab, wann der Umzug beendet worden ist. Danach ergeben sich folgende Höchstbeträge:

 

 

 

Umzug in der Zeit

Höchstbetrag

vom 1.8.2013 bis 28.2.2014

1.752,00 €

vom 1.3.2014 bis 28.2.2015

1.802,00 €

vom 1.3.2015

1.841,00 €

 

19

Erstattungsfähig sind 50 % des Höchstbetrags der umzugsbedingten zusätzlichen Unterrichtskosten für ein Kind. Übersteigen die Unterrichtskosten 50 % des Höchstbetrags, sind sie zu 75 % erstattungsfähig.

Beispiel

Die umzugsbedingten zusätzlichen Unterrichtskosten (z. B. aufgrund eines Schulwechsels) für ein Kind betragen 3.500 €. Der Umzug ist im Juli 2014 beendet worden.

 

 

 

 

Aufwendungen

3.500,00 €

 

davon abzugsfähig bis 50 %

von 1.802 € (Höchstbetrag)

901,00 €

901,00 €

Restbetrag

2.599,00 €

 

davon abzugsfähig bis 75 %

1.949,25 €

1.949,25 €

höchstens jedoch bis 1.802 € (Höchstbetrag)

 

 

Abzugsfähige Unterrichtskosten

 

1.802,00 €

 

e) Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)

20

Nicht alle denkbaren Umzugskosten werden mit vorgenannten Beträgen ersetzt. Aus dem Grund gewährt das BUKG eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen, d. h. für alle in den §§ 6 bis 9 BUKG nicht genannten Umzugsauslagen. Die Pauschale wird ebenfalls jährlich vom BMF festgesetzt [7] und beträgt:

 

 

 

 

 

Umzug in der Zeit

Ledige

Verheiratete und gleichgestellte Personen gem. § 10 Abs. 2 BUKG

Erhöhungsbetrag für jede weitere Person

vom 1.8.2013 bis 28.2.2014

695,00 €

1.390,00 €

306,00 €

vom 1.3.2014 bis 28.2.2015

715,00 €

1.429,00 €

315,00 €

ab 1.3.2015

730,00 €

1.460,00 €

322,00 €

 

21

Der Umzug des Arbeitnehmers aus seiner vorherigen Wohnung in eine andere Wohnung ist zwingend für den Ansatz der vollen Pauschale. Hatte der Arbeitnehmer vor seinem Umzug keine eigene Wohnung, vermindert sich die Pauschale bei Verheirateten auf 30 % bzw. bei Ledigen auf 20 % (§ 10 Abs. 4 BUKG).

22

Oben genannte Prozentsätze gelten ebenfalls, wenn vor dem Umzug der Arbeitnehmer in einer Wohnung gewohnt hat, aber am neuen Arbeitsort keine Wohnung, sondern z. B. nur ein möbliertes Zimmer gemietet wird, da der Aufenthalt am neuen Arbeitsort nur vorübergehend ist.

23

Vorangegangener Umzug

Wurde innerhalb von fünf Jahren schon einmal ein beruflich veranlasster Umzug durchgeführt, erhöhen sich die Pauschalen um 50 %, vorausgesetzt bei diesem und dem vorherigen Umzug war vorher und nachher eine eigene Wohnung gegeben ( § 10 Abs. 6 BUKG).

f) Einzelnachweis der sonstigen Umzugsauslagen

24

Nach der Pauschvergütung sind Einzelnachweise von sonstigen Umzugsumlagen ausgeschlossen. Jedoch wurde beim Arbeitnehmer für den steuerfreien Arbeitgeberersatz und den Werbungskostenabzug diese Einschränkung nicht übernommen. Sind die nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen insgesamt höher als die im BUKG vorgesehene Pauschvergütung, so darf der Arbeitnehmer diese wahlweise geltend machen (R 9.9 Abs. 3 i. V. mit Abs. 2 Satz 4 LStR).

25

Ferner ist der Einzelnachweis der sonstigen Umzugsauslagen zulässig, sofern die Pauschalierung von vornherein nicht anwendbar ist, da diese nur für die Fälle der Verlegung des Familienwohnsitzes gilt. Daher wird der Einzelnachweis verlangt bei

einem Umzug auf Grund der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung oder

der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung wegen des Rückumzugs eines Arbeitnehmers in das Ausland.

26

Hinweis

Die Voraussetzung für den steuerfreien Arbeitgeberersatz der im Einzelnen nachgewiesenen sonstigen Umsatzauslagen ist erfüllt, sofern es sich bei den Aufwendungen um tatsächliche „Werbungskosten“ handelt, die der Arbeitnehmer geltend machen könnte, vorausgesetzt der Arbeitgeber würde ihm die Auslagen nicht steuerfrei ersetzen.

27

Das Finanzamt überprüft anhand der Einzelnachweise, in welchem Maß es sich bei den Kosten um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung handelt (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

 

 

 

Beim Einzelnachweis anerkannt werden können z. B.

Beim Einzelnachweis nicht anerkannt werden können z. B.

außertarifliche Zuwendungen an das Umzugspersonal (Trinkgelder)

Abbau von Herd, Öfen, Lampen, Haushaltsgeräten in der alten Wohnung sowie Anschluss in der neuen Wohnung

sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung des bisherigen Eigenheims stehen (z. B. Maklerkosten, Vorfälligkeitsentschädigung sowie Veräußerungskosten und -verluste) [8]

Aufwendungen für die Renovierung und Ausstattung der neuen Wohnung (z. B. neue Möbel) sowie für einen Telefonanschluss [9]

Abbau und Anbringen von Antennen oder Satelliten-Empfangsanlagen

Maklergebühren, die mit der Vermittlung eines Einfamilienhauses am neuen Wohnort zusammenhängen; diese Kosten sind ebenfalls nicht abziehbar, auch wenn sie bei der Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (R 9.9 Abs. 2 Satz 1 LStR). [10] Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung fallen dagegen unter § 9 BUKG und können daher steuerfrei ersetzt werden. Im Fall einer fehlgeschlagenen Veräußerung ist ein Werbungskostenabzug z. B. für die Maklerkosten möglich, sofern der Arbeitgeber eine Versetzung angekündigt, dann aber wieder rückgängig gemacht hat [11]

Anschluss oder Übernahme eines Telefons in der neuen Wohnung

Mietaufwendungen für die Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensführung darstellt; dies ist auch für den Zeitraum gültig, um den sich ein beruflich veranlasster Umzug verzögert, z. B. wegen Anfechtung der Abordnungsverfügung des Arbeitgebers [12]

Anschaffung neuer Kfz-Kennzeichen

Abstandszahlungen an den bisherigen Mieter der neuen Wohnung für übernommene Gegenstände [13]

  Umschreiben von Personalausweisen usw.

Transport- bzw. Reparaturkosten für eine Segelyacht [14]

Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, sofern der Arbeitnehmer laut Mietvertrag dazu beim Auszug verpflichtet ist

 

Aufwendungen für die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags am bisherigen Wohnort [15]

 

 

3. Auslandsumzugskostenverordnung

a) Begriff und Kostenersatz

28

Nach § 13 BUKG umfasst der Begriff „ Auslandsumzug“ die Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie die Umzüge im Ausland.

Keine Auslandsumzüge sind Umzüge auf Grund einer Einstellung, Versetzung oder Abordnung im Inland einschließlich ihrer Aufhebung, sofern die bisherige und neue Wohnung im Ausland liegt (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BUKG). Somit handelt es sich um keinen Auslandsumzug i. S. des BUKG , wenn ein ausländischer Staatsangehöriger bei einer deutschen Firma eingestellt wird und er aus diesem Grund vom Ausland in das Inland umzieht. Dennoch handelt es sich um einen beruflich veranlassten Umzug. Daher gelten die bereits vorangegangenen Grundsätze bei einem Inlandsumzug.

29

Wie beim Inlandsumzug darf der Arbeitgeber im Fall eines Auslandsumzugs seinem Arbeitnehmer ebenfalls die Umzugskosten pauschal bis zu der Höhe steuerfrei ersetzen, die nach den geltenden Vorschriften der §§  13, 14 BUKG in Verbindung mit dem AUV im öffentlichen Dienst höchstens gezahlt werden könnten (vgl. R 9.9 Abs. 2 Satz 1 LStR).

30

Einstweilen frei

b) Einzelheiten zur Auslandsumzugskostenverordnung

aa) Allgemeines

31

Wesentlich für die Höhe der Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen ist die AUV. Danach sind

Beförderungsauslagen sowie eventuelle Einlagerungskosten für das Umzugsgut (§§ 5, 9 AUV),

Reisekosten des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (§ 11 AUV),

ggf. Mietentschädigungen, falls Mieten für die alte und neue Wohnung für einen Übergangszeitraum nebeneinander anfallen (§ 15 AUV),

Kosten zur Erlangung der Wohnung wie z. B. Maklerkosten (§ 16 AUV),

Beiträge zur Beschaffung technischer Geräte (§ 17 AUV),

Kosten für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder (§ 22 AUV) und

Auslagen zum Instandsetzen der Wohnung

erstattungsfähig.

Für sonstige Umzugsauslagen gilt hier ebenso eine Umzugspauschale (§ 18 AUV).

32

Umzüge innerhalb der EU

Bei Auslandsumzügen innerhalb der Europäischen Union ergeben sich für die Umzugspauschale des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 je berücksichtigungsfähiger Person mit unterschiedlichen Prozentsätze folgende Beträge:

 

 

 

Für den Arbeitnehmer 20 %

vom 1.1.2013 bis 31.7.2013

961,00 €

vom 1.8.2013 bis 28.2.2014

973,00 €

vom 1.3.2014 bis 28.2.2015

999,00 €

ab 1.3.2015

1.021,00 €

 

 

 

 

Für den Ehepartner/Lebenspartner 19 %

vom 1.1.2013 bis 31.7.2013

913,00 €

vom 1.8.2013 bis 28.2.2014

924,00 €

vom 1.3.2014 bis 28.2.2015

949,00 €

ab 1.3.2015

970,00 €

Für jedes Kind, das mit umzieht 10 %

vom 1.1.2013 bis 31.7.2013

481,00 €

vom 1.8.2013 bis 28.2.2014

487,00 €

vom 1.3.2014 bis 28.2.2015

500,00 €

ab 1.3.2015

511,00 €

 

 

 

 

Für mit umziehende sonstige Personen (z. B. pflegebedürftige Eltern) 7 %

vom 1.1.2013 bis 31.7.2013

337,00 €

vom 1.8.2013 bis 28.2.2014

340,00 €

vom 1.3.2014 bis 28.2.2015

350,00 €

ab 1.3.2015

357,00 €

 

33

Umzüge außerhalb der EU

Bei Auslandsumzügen außerhalb der Europäischen Union, aus einem EU-Mitgliedsstaat in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen EU-Mitgliedsstaat ergeben sich folgende Beträge:

 

 

 

Für den Arbeitnehmer 21 %

vom 1.1.2013 bis 31.7.2013

1.009,00 €

vom 1.8.2013 bis 28.2.2014

1.021,00 €

vom 1.3.2014 bis 28.2.2015

1.049,00 €

ab 1.3.2015

1.072,00 €

 

 

 

 

Für den Ehepartner/Lebenspartner 21 %

vom 1.1.2013 bis 31.7.2013

1.009,00 €

vom 1.8.2013 bis 28.2.2014

1.021,00 €

vom 1.3.2014 bis 28.2.2015

1.049,00 €

ab 1.3.2015

1.072,00 €

 

 

 

 

Für jedes Kind, das mit umzieht 14 %

vom 1.1.2013 bis 31.7.2013

673,00 €

vom 1.8.2013 bis 28.2.2014

681,00 €

vom 1.3.2014 bis 28.2.2015

700,00 €

ab 1.3.2015

715,00 €

Für mit umziehende sonstige Personen (z. B. pflegebedürftige Eltern) 10,5 %

vom 1.1.2013 bis 31.7.2013

505,00 €

vom 1.8.2013 bis 28.2.2014

510,00 €

vom 1.3.2014 bis 28.2.2015

525,00 €

ab 1.3.2015

536,00 €

 

34

Hinweis

Für den Rückumzug aus dem Ausland in das Inland können 80 % der oben genannten Beträge steuerfrei erstattet werden (§ 18 Abs. 4 AUV ). Steht von vornherein fest, dass der Mitarbeiter weniger als acht Monate im Ausland tätig sein wird, können nur 20 % der oben genannten Beträge, bei einem geplanten Einsatz von mehr als acht Monaten, aber weniger als zwei Jahren 40 % der oben genannten Beträge steuerfrei erstattet werden. Wurde innerhalb der letzten fünf Jahre ein beruflich veranlasster Umzug durchgeführt, wird der Häufigkeitszuschlag von 50 % weiterhin gewährt ( § 18 Abs. 7 AUV).

35

Für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht (z. B. Fremdsprache der Kinder) können Auslagen für höchstens ein Jahr zu 90 %, maximal jedoch ein Betrag in Höhe des zum Zeitpunkt des Umzugs maßgebenden Grundgehalts der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 14 steuerfrei erstattet werden (§ 22 Abs. 1, 2 AUV). Die Jahresfrist beginnt spätestens ein Jahr nach Beendigung des Umzugs des Kindes. Der Höchstbetrag beträgt somit:

 

 

 

vom 1.1.2013 bis 31.7.2013

3.842,00 €

vom 1.8.2013 bis 28.2.2014

3.888,00 €

vom 1.3.2014 bis 28.2.2015

3.996,52 €

ab 1.3.2015

4.084,44 €

 

Beispiel

Die umzugsbedingten zusätzlichen Unterrichtskosten (z. B. Fremdsprachen) für ein Kind betragen 5.000,00 €. Der Umzug ist im Juli 2014 beendet worden.

 

 

 

Aufwendungen

5.000,00 €

davon 90 %

4.500,00 €

Höchstbetrag

3.996,52 €

Steuerfrei ersetzbar

3.996,52 €

 

36

Einstweilen frei

bb) Rückumzug des Arbeitnehmers in das Ausland

37

Ein Rückumzug vom Inland ins Ausland gilt nur dann als beruflich veranlasst, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer von vornherein für eine befristete Tätigkeit nach Deutschland kommt ( H 9.9 [Rückumzug in das Ausland] LStH). [16]

38

Hat ein Mitarbeiter seinen Lebensmittelpunkt in das Inland verlegt, richten sich die Pauschalen beim Rückumzug grundsätzlich nach § 18 Abs. 1 bis 3 AUV und werden nach § 18 Abs. 4 AUV auf 80 % begrenzt. [17]

39

Die Höhe der Umzugskostenpauschale für eine neue, mit den notwendigen Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattete Wohnung beträgt bei Verheirateten 50 % (§ 18 Abs. 4 AUV i. V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AUV) sowie bei Ledigen 25 % (§ 18 Abs. 4 AUV).

40

Ein Rückumzug gilt nicht als beruflich veranlasst, sofern ein ausländischer Arbeitnehmer unbefristet in das Inland versetzt wird, aus dem Grund mit seiner Familie nach Deutschland umzieht und erst nach vielen Jahren, beispielsweise bei Erreichen der Altersgrenze, wieder in sein Heimatland zurückkehrt. [18]

41

Einstweilen frei

II. Umzugskosten als ansetzbare Werbungskosten des Arbeitnehmers

1. Voraussetzung

42

Beruflicher Grund

Um Umzugskosten geltend machen zu können, muss für den Wohnungswechsel zwingend ein beruflich veranlasster Grund vorliegen. Ein berufliches Motiv liegt insbesondere dann vor, wenn der Umzug aufgrund einer erstmalig aufgenommenen beruflichen Tätigkeit erfolgt oder die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die tägliche Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich vermindert wird. [19] Das gilt für den Wohnungswechsel an einen anderen Ort sowie für den Umzug innerhalb einer Großstadt. [20]

Hinweis

Aus diesem Grund hat das FG Düsseldorf die Umzugskosten eines Berufsanfängers, der anlässlich seiner Erstanstellung aus dem Elternhaus in eine nur 3 km entfernte eigene Wohnung umgezogen ist, nicht anerkannt und diese als privat veranlasst angesehen. [21]

43

Arbeitsplatzwechsel

Ein Arbeitsplatzwechsel ist gegeben, wenn es sich um einen Arbeitgeberwechsel oder auch um einen Wechsel der Betriebsstätte des gleichen Arbeitgebers handelt, selbst wenn der Umzug in das neu gebaute Haus erfolgt. [22]

44

Verkürzte Fahrzeit

Die Fahrtzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt dann als erheblich verkürzt, wenn die Dauer um mindestens eine Stunde – für die Hin- und Rückfahrt jeweils eine halbe Stunde – vermindert wird, vorausgesetzt die verbleibende Wegezeit kann noch als normal angesehen werden.

Präzisierung

Dies ist nicht der Fall, wenn die verbleibende Entfernung – trotz Fahrzeitverkürzung – noch 255 km zwischen Wohnung und Einsatzort ausmacht.

Verkürzt sich die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheblich und kann die verbleibende Fahrzeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden, besteht ein beruflich veranlasster Umzug. [23]

Hinweis

Trennen sich die Eheleute und der Wohnungswechsel des ausziehenden Ehegatten bringt eine erhebliche Fahrzeitersparnis mit sich, wird dies ebenfalls als berufliche Veranlassung anerkannt. [24]

45

Erreichbarkeit der Arbeitsstätte

Im Einzelfall erkennt der BFH Umzugskosten auch dann als beruflich veranlasst an, wenn die Zeit für den Hin- und Rückweg zur Arbeit sich nicht um mindestens eine Stunde verkürzt, dafür aber die Arbeitsstätte nunmehr zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann. [25]

Beispiel

Eine Krankenhausärztin muss ihre Arbeitsstrecke wegen des Bereitschaftsdienstes mehrmals am Tag zurücklegen, aus diesem Grund wurden die Kosten für den Wohnungswechsel, trotz einer Verkürzung der Fahrzeit von nur 46 Minuten, als beruflich veranlasst anerkannt. [26]

Allerdings reicht als alleinige Begründung, dass die Arbeitsstätte nun mit dem Fahrrad zu erreichen ist oder der Weg zum Bahnhof zu Fuß zurückgelegt werden kann, nicht aus, um die Umzugskosten als abzugsfähig anerkennen zu lassen. Es muss belegt werden können, dass der Umzug nahezu ausschließlich aus beruflichen Gründen veranlasst worden ist. [27]

Hinweis

Private Gründe wie beispielsweise die Geburt eines Kindes und somit der Bedarf an größerem Wohnraum sind unerheblich. [28]

46

Umzug bei Eheschließung

Beim Umzug infolge einer Eheschließung ist, sofern der Wohnungswechsel von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung erfolgt, die berufliche Veranlassung bei jedem Ehegatten gesondert zu prüfen. [29] Allerdings dürfen bei der Abgrenzung, ob die Umzugskosten beruflich veranlasst oder Aufwendung für die Lebensführung sind, die Fahrzeitenveränderungen der Ehegatten, sofern bei dem Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte insgesamt eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde vorliegt, weder addiert noch saldiert werden. [30] Die Kosten, die durch das Beziehen oder die Aufgabe der Zweitwohnung bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind ebenfalls steuerlich absetzbar. [31]

47

Eigeninteresse des Arbeitgebers

Ebenso gelten Wohnungswechsel als beruflich veranlasst, die überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers umgesetzt werden. Hierzu zählen das Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten. [32]

48

Rückkehr nach Auslandsaufenthalt

Kehrt ein Arbeitnehmer nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt ins Inland zurück, um seine Berufstätigkeit wieder aufzunehmen, gelten die Umzugskosten ebenfalls als beruflich veranlasst. [33] Dabei ist irrelevant, ob der Arbeitnehmer während seines Auslandsaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

49

Beendigung doppelter Haushaltsführung

Wird der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt, gilt dieser Wohnungswechsel ebenfalls als beruflich veranlasst. [34]

50

Einstweilen frei

2. Ansetzbare Werbungskosten

51

Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, seine Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel als Werbungskosten geltend zu machen ( R 9.9 Abs. 1 LStR ). Als Werbungskosten können die tatsächlich entstandenen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge, die in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung (siehe Rn. 6 ff.) höchstens gezahlt werden können, angesetzt werden.

52

Liegt die Höhe der Umzugskosten in den umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Erst wenn höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen werden, ist zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen den Werbungskosten oder nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind ( R 9.9 Abs. 2 Satz 3 LStR ). Ebenso ist es erlaubt, anstatt der pauschal erfassten Umzugskosten gem. § 10 BUKG die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten geltend zu machen ( R 9.9 Abs. 2 Satz 4 LStR ). Die Umzugskosten, die vom Arbeitgeber bereits steuerfrei erstattet wurden, dürfen nicht als Werbungskosten angesetzt werden ( R 9.9 Abs. 2 Satz 5 LStR).

53

Einstweilen frei

3. Nicht abzugsfähige Kosten

54

Mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort endet stets die berufliche Veranlassung eines Umzugs. Aus dem Grund gilt ein Umzug von einer als Übergangslösung gedachten Wohnung in das fertiggestellte Haus als privat veranlasst. Folglich sind die Umzugskosten steuerlich nicht abzugsfähig.

55

Ebenso sind Möbeleinlagerungskosten steuerlich nicht abzugsfähig [35], selbst wenn diese wegen vorübergehender Tätigkeit im Ausland mit dem Ziel anfallen, durch die Einlagerung die Kosten einzusparen, die bei einer späteren Rückverlegung des Familien-Hauptsitzes durch Anschaffung neuer Möbel und Geräte entstehen würden. [36]

56

Kosten für die Ausstattung der neuen Wohnung bei einem beruflich veranlassten Umzug können nicht als abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden. [37]

Hinweis

Davon unberührt bleibt die Berücksichtigung der Pauschale nach § 10 BUKG, R 9.9 Abs. 2 Satz 2 LStR.

Beispiel

Ausstattungskosten für die neue Wohnung sind beispielsweise Renovierungsmaterial, Gardinen, Rollos, Lampen, Telefonanschluss, Anschaffung und Installation eines Wasserboilers.

57

Ebenfalls stellen die Aufwendungen wegen Veräußerung des Eigenheims angesichts eines beruflich bedingten Wohnungswechsels keine Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. [38] Veräußerungsverluste aus dem Verkauf eines Eigenheims einschließlich zwischenzeitlich angefallener Finanzierungskosten infolge eines beruflich bedingten Umzugs zählen ebenfalls nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. [39]

58

Der Werbungskostenabzug gilt nicht für die umzugskostenrechtliche Beschränkung einer Mietausfallentschädigung für den bisherigen Wohnungsvermieter. [40] Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist eine Belastung mit Aufwendungen, was in Anlehnung an den nach § 8 Abs. 3 BUKG ermittelten Mietausfall nicht der Fall ist. Als entgangene Einnahme erfüllt er nicht den Aufwendungsbegriff. [41]

59

Die bei einem Grundstückskauf angefallenen Maklergebühren sind nicht als Werbungskosten abziehbar, auch soweit sie auf die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung entfallen würden. [42]

60

Ebenso gelten die Aufwendungen für die Anschaffung von klimabedingter Kleidung und Wohnungsausstattung i. S. der §§ 19 und 21 AUV nicht als Werbungskosten. [43]

61

Auch Rückumzugskosten, die bei dem Rückumzug eines ausländischen Mitarbeiters anfallen, der unbefristet ins Inland versetzt wurde und dessen Familie mit ins Inland umzog, ins Heimatland aufgrund Erreichens der Altersgrenze, sind Kosten der privaten Lebensführung. [44]

62

Stehen bei einem Umzug ins Ausland die Kosten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten nichtselbständigen Tätigkeit im Ausland, sind diese Umzugskosten bei den inländischen Einkünften nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die Einkünfte aus der beabsichtigten Tätigkeit nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. [45]

63

Zu den Kosten der privaten Lebensführung werden ebenso die Aufwendungen des Arbeitnehmers gerechnet, die dadurch entstehen, dass der Arbeitnehmer den Lebensmittelpunkt – aus privaten Gründen – vom Beschäftigungsort weg verlegt und in seiner bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet – gilt als beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung –, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können. Gleiches gilt für die Umzugskosten, die aus der Wegverlegung des Lebensmittelpunkts von der Arbeitsstelle durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort hervorgehen, sofern der Umzug aus privaten Gründen resultiert ( R 9.11 Abs. 9 Satz 4 LStR).

64

Wird die bisherige Zweitwohnung am Arbeitsort durch Trennung oder Scheidung zur Erstwohnung, können die Kosten nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, da kein beruflicher Grund vorliegt. [46]

65

Einstweilen frei

III. Steuerfreie Erstattungen durch den Arbeitgeber

66

Prüfpflicht des Arbeitgebers

Generell dürfen sämtliche tatsächlich entstandenen Umzugskosten dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, sofern keine höheren Beträge als die abziehbaren Werbungskosten ersetzt werden ( R 9.9 Abs. 3 LStR). Jedoch ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet zu prüfen, ob steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung sowie Vermögensverluste in den vom Arbeitnehmer vorgelegten Rechnungen enthalten sind. Zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen beispielsweise die Aufwendungen für die Neuanschaffung von Möbeln (R 9.9 Abs. 2 Satz 3 LStR).

67

Um diese Verpflichtung zu umgehen, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer die Kosten ohne weitere Prüfung in der Höhe zu erstatten, die einem Bundesbeamten nach der jeweils geltenden Fassung der Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnte. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Diese Unterlagen müssen vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden. Vergütungen, welche der Arbeitnehmer als Ersatz für seine Ausgaben vom Arbeitgeber erlangt, kürzen die abzugsfähigen Werbungskosten.

68

Einstweilen frei

IV. Umzugskosten als abzugsfähige Betriebsausgaben des Unternehmers

1. Voraussetzungen

69

Betriebliche Umzugskosten werden den Betriebsausgaben zugezählt ( § 4 Abs. 4 EStG ). Für den Abzug der Umzugskosten als Betriebsausgaben gelten die gleichen Grundsätze wie bei den Werbungkosten: Der Umzug des Steuerpflichtigen muss fast ausschließlich betrieblich veranlasst sein, private Gründe dürfen kaum eine Rolle spielen.

70

Tätigkeitswechsel als Umzugsursache

Im Allgemeinen können Umzugskosten geltend gemacht werden, die aufgrund der Verlegung des Familienwohnsitzes, bedingt durch die Aufgabe der unselbständigen Tätigkeit eines Arbeitnehmers, um eine gleichartige freiberufliche Tätigkeit an einem anderen Ort aufzunehmen, entstehen. [47] Die wesentliche Veränderung der beruflichen Tätigkeit und damit der Lebensstellung eines Steuerpflichtigen ist nicht entscheidend dafür, ob Umzugskosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt werden. Generell ist nur der Wechsel der Tätigkeit allein als Ursache für den Umzug entscheidend. Handelt es sich um einen Wohnungswechsel innerhalb desselben Orts, ist das nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. [48] Wird die Betreuung von stationär aufgenommenen Patienten durch den Umzug eines frei praktizierenden Arztes erleichtert, können die Umzugskosten als betrieblich veranlasst gelten. [49]

71

Jedenfalls ist ein Umzug dann als betrieblich veranlasst anzusehen, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Betrieb um insgesamt eine Stunde verringert, also die tägliche Wegezeit des Steuerpflichtigen im Berufsverkehr als normal angesehen wird. [50]

72

In der Regel gelten Kosten auch dann als betrieblich veranlasst, die auf Grund des Umzugs eines Betriebes bzw. einer Praxis ohne Umzug des Steuerpflichtigen entstehen. Dies ist selbst dann der Fall, wenn dieser Umzug Folge eines privaten Wohnungswechsels des Steuerpflichtigen ist.

2. Abzugsfähige Betriebsausgaben

73

Grundsätzlich sind Umzugskosten nur in dem Umfang als Betriebsausgaben absetzbar, wie ein vergleichbarer Bundesbeamter hierfür eine Umzugskostenvergütung im Rahmen des BUKG sowie der Verordnung über die Erstattung nachgewiesener sonstiger Umzugsauslagen erhalten würde. Aufwendungen, die das BUKG nicht als erstattungsfähig vorsieht, können auch nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. [51]

74

Einstweilen frei

V. Vorsteuerabzug bei Umzugskosten

75

Lauten die Rechnungen auf den Namen des Mitarbeiters, scheidet ein Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber aus. Dagegen ist der Arbeitgeber für die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus Eigenleistungen, die zu einem späteren Zeitpunkt dem Arbeitnehmer zugewendet werden, in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt. Jedoch scheidet der Vorsteuerabzug aus, sofern bei Leistungsbezug bereits feststeht, dass dieser ausschließlich an den Mitarbeiter für private Zwecke unentgeltlich weitergegeben werden soll. [52] In Bezug auf Umzugskosten wird dies der Regelfall sein.

Leistungsbezüge in Form von Lieferungen als auch in Form von Leistungen sind hiervon ebenfalls betroffen. Ebenso kommt eine Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben an Arbeitnehmer auf Grund der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung nicht mehr in Betracht, sofern bei Leistungsbezug bereits feststand, dass dieser an den Mitarbeiter für seine private Zwecke weitergegeben werden soll.

76-77

Einstweilen frei

C. Know-how

I. Umzugskostenklausel

78

Eine Umzugskostenklausel kann wie folgt formuliert werden:

Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin plant seinen/ihren Wohnsitz von ......................... nach ................................. zu verlegen.

Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin werden die beim Umzug entstehenden Kosten vom Arbeitgeber gegen Einreichung einer Rechnung erstattet. Erstattungsfähig sind die Umzugskosten bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von ............................ EUR.

Zusätzliche Klausel für Maklerkosten:

Dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin werden des Weiteren die im Rahmen der Wohnungssuche entstehenden Maklerkosten bis zu einem Maximalbetrag in Höhe von ............. EUR gegen Einreichung einer Rechnung des Maklers erstattet.

Rückzahlungsklausel:

Sollte das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Jahren nach dem Umzug durch Kündigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin beendet werden, ohne dass es hierfür einen wichtigen Grund gibt, so verpflichtet sich der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin die vom Arbeitgeber erstatteten Kosten zurückzuzahlen. Pro Monat des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses nach dem Umzug reduziert sich die Verpflichtung zur Rückzahlung der Umzugskosten um jeweils 1/36.

Die gleiche Verpflichtung trifft den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin dann, wenn der Arbeitgeber aus einem durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund das Arbeitsverhältnis ordentlich oder außerordentlich aus wichtigem Grund kündigt.

II. Musterverträge und Schreibvorlagen

79

Umzugskostenübernahme/-beihilfevereinbarung, [ZAAAB-05476]

III. Checklisten und Übersichten

80

Folgende Checklisten und Übersichten können hilfreich sein:

Umzugskosten : Checkliste zur Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen [BAAAE-55297]

Checkliste für Umzugskosten:

 

 

 

 

 

 

 

Kosten €

Beförderungsauslagen:

 

- Beförderung des Umzugsguts

 

Spediteur

Miet-Transporter

Auslagen für Umzugshilfen

Verpackungsmaterial

Kosten für Aus-/Einbau Umzugsgut

Abnahme Ofen durch Schornsteinfeger

 

- Transportversicherung für das Umzugsgut  

 

Reisekosten:

 

- Umzugsreise des Arbeitnehmers von der alten zur neuen Wohnung

 

Fahrtkosten wie bei Dienstreisen

Verpflegungsmehraufwand wie bei Dienstreisen (ggf. Pauschalen)

Übernachtungskosten (wenn Übernachtung in neuer Wohnung nicht möglich ist)

 

- Reisen zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung (zwei Reisen für eine Person oder eine Reise für zwei Personen)

 

Fahrtkosten wie bei Dienstreisen (im Regelfall Begrenzung auf öffentliche Verkehrsmittel 2. Klasse)

Verpflegungsmehraufwand wie bei Dienstreisen/Auswärtstätigkeiten (im Regelfall höchstens zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage je Reise)

Übernachtungskosten (im Regelfall höchstens drei Übernachtungen je Reise)

 

- Fahrtkosten zur Umzugsvorbereitung (im Regelfall Begrenzung auf öffentliche Verkehrsmittel 2. Klasse)

 

Mietentschädigung:

 

- doppelte Mietzahlungen (regelmäßig)

 

für die neue Wohnung bei zwangsweiser Anmietung vor dem Umzugstermin bis zu drei Monaten oder

für die alte Wohnung nach dem Umzug bei nicht möglicher rechtzeitiger Kündigung bis zu höchstens sechs Monaten

 

- Vergleichsmiete für ein Jahr bei Aufgabe eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung

 

Andere Auslagen:

 

- Maklergebühren nur bei Umzug in eine Mietwohnung (bei Umzug in Eigenheim oder Eigentumswohnung sind Maklergebühren nicht als Umzugskosten abzugsfähig [53]

 

- Unterrichtskosten der Kinder

 

-     Neuanschaffung von Kochherden und Öfen

 

Kochherd bis zu 230,00 €

Öfen, andere Heizgeräte bis zu 164,00 € je Zimmer

 

Sonstige Umzugspauschalen (Pauschalen):

 

- Pauschvergütung für sonstige Umzugskosten

 

- Hatte der Arbeitnehmer vor Umzug keine eigene Wohnung

 

Abzug bei Verheirateten von 30 %

Abzug bei Ledigen von 20 %

 

- Zuschlag von 50 % (weiterer Umzug innerhalb von 5 Jahren)

 

Sonstige Umzugsauslagen (Nachweis) (können als steuerfreier Arbeitgebersatz bzw. beim Werbungskostenabzug wahlweise berücksichtigt werden, wenn diese insgesamt höher sind als die im BUKG vorgesehene Pauschvergütung):

 

- Zusätzliche Aufwendungen für das Umzugspersonal

 

Trinkgelder

Sachzuwendungen (z. B. Speisen und Getränke)

 

- Neues Kochgeschirr

 

bei Änderung des Kochherdes (z. B. Wechsel von Strom zu Gas)

 

- Elektrogeräte, Aufwendungen für Abnehmen, Anschluss und Installation von z. B.

 

Öfen

Herden

Heizgeräten

Geschirrspülern, Kühl- und Gefrierschränken, Abzugshauben

Waschmaschinen, Wäschetrocknern

Lampen und Beleuchtungsanlagen

 

- Elektro-, Wasser- und Gasleitungen, notwendige Erweiterungen und Änderungen für den Anschluss bisher schon benutzter Geräte

 

- Änderung von Steckern und Verbindungsschnüren an Elektrogeräten

 

- Einbau eines Wasserenthärters für Geschirrspülmaschinen (bis zu 50 €)

 

- Rundfunk- und Fernsehantennen, Aufwendungen für

 

Ersatz und Änderung der Antennen

Abbau und Wiederanschluss vorhandener Antennen (bis zu 100 €)

 

- Aufwendungen zur Änderung von persönlichen Papieren (z. B. Fahrtkosten, Gebühren, Porto)

 

KFZ-Ummeldung inkl. neue Nummernschilder

Personalausweis

An- und Abmeldung beim Einwohnermeldeamt

 

- Wohnungssuche, Aufwendungen für

 

Zeitungsinserate

Gebühren für die Wohnungsvermittlung

Porto, Schreibmaterial

 

- Renovierungskosten der bisherigen Wohnung (wenn wegen des Umzugs eine vorzeitige Renovierung oder Schönheitsreparaturen erforderlich sind)

 

- Schulwechsel der Kinder, Aufwendungen für

 

neue Schulbücher

Gebühren für die Umschulung

 

- Neue Mülleimer, (wenn am neuen Wohnort besondere Form vorgeschrieben ist)

 

- Gebühr für eine Bescheinigung der Ungezieferfreiheit des Umzugsguts

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