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Kleinunternehmer

Umsatzsteuer | EuGH-Vorlage zur Kleinunternehmerregelung (BFH)

Der EuGH soll auf Vorlage des BFH klären, ob für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der sog. Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abzustellen ist (BFH, Beschluss v. 07.02.2018 - XI R 7/16; veröffentlicht am 13.06.2018).

Nachricht v. 13.06.2018

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I. Definition

[i]

Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, sind Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG und brauchen weder ihre Umsätze zu versteuern, noch sind sie berechtigt, Vorsteuern in Abzug zu bringen. Die Regelung basiert auf den Art. 281 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Es handelt sich um eine Erleichterung für die betroffenen Unternehmer und für die Finanzverwaltung gleichermaßen. Kleinunternehmer können auf die Begünstigung verzichten, indem sie zur Regelbesteuerung optieren. [i]

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II. Voraussetzungen

Die für Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern,

die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben

wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und

im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Umsatz in diesem Sinne ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich folgender Umsätze (§ 19 Abs. 3 UStG):

der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG, § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 11 bis 28 UStG steuerfrei sind;

der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h UStG, § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG und § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Der Gesamtumsatz ist nach den vereinnahmten Bruttobeträgen einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen. Umsätze der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gehören nicht zum Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen.

Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

Übersteigt der Umsatz des Vorjahres 17.500 €, spielt es keine Rolle, wenn im laufenden Jahr die 17.500 € nicht erreicht werden. [i]

III. Rechtsfolgen

Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässiger Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, nicht zu erheben.

Kleinunternehmer dürfen keine Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis schreiben und besitzen kein Recht auf Vorsteuerabzug. Erteilen sie dennoch Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (die Formulierung „inklusive 19 % Umsatzsteuer” reicht aus), so schulden sie die Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 2 UStG.

Die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG bezieht sich auf die Steuer für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich unentgeltliche Wertabgaben).

Die Steuer für die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG), für den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) und die Steuer, die vom letzten Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft (§ 25b Abs. 2 UStG ) geschuldet wird, hat der Kleinunternehmer hingegen abzuführen.

Das gilt auch für die Steuer, die nach § 16 Abs. 5 UStG von der zuständigen Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird.

Mit dem EURLUmsG vom 9.12.2004 wurde in § 13b Abs. 2 UStG der Satz 4 neu eingefügt (jetzt § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG ), wonach die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht anzuwenden ist, wenn der leistende Unternehmer Kleinunternehmer ist.

IV. Option

Der Unternehmer kann auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichten und unterliegt damit der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. Die Erklärung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG ist an keine Form gebunden (z.B. Abgabe einer Umsatzsteuererklärung) und kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgegeben werden. [i]

Bei der Würdigung einer Erklärung des Unternehmers kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Von ihnen hängt es ab, ob durch das Finanzamt der Inhalt einer Steuererklärung zweifelsfrei zugleich als Erklärung zur Ausübung des steuerrechtlichen Gestaltungsrechts aufgefasst werden darf oder ob dem Inhalt eine solche Bedeutung nicht zukommt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 145, 457, BStBl 1986 II S. 420 unter II.1.b). [i]

Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer mit einer Erklärung auf die Regelbesteuerung verzichten wollte („Erklärungwille”), sondern darauf, ob das Finanzamt als Erklärungsempfänger das Verhalten des Steuerpflichtigen als Willenserklärung und Ausübung eines Gestaltungsrechts auffassen durfte. [i]

In Zweifelsfällen muss das Finanzamt den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Verbleiben Zweifel, kann eine Option zur Regelbesteuerung nicht angenommen werden.

Eine Verzichtserklärung, die sich auf einzelne Unternehmensteile beschränkt, ist umsatzsteuerrechtlich wirkungslos. Die für Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer ist in einem solchen Fall nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht zu erheben. [i]

Die Erklärung gilt vom Beginn des Kalenderjahres an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat und bindet ihn für fünf Jahre (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG). Eine Rücknahme der Erklärung ist nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Für die Zeit nach Ablauf der Fünfjahresfrist kann der Unternehmer die Erklärung mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG).

Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet oder ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist, wenn die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen oder wenn gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist. Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann. [i]

Beim Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung und umgekehrt ergeben sich naturgemäß Zuordnungsprobleme einzelner Umsätze. Es gilt der Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes und nicht die Vereinnahmung. Insofern sind auch vor dem Übergang gezahlte Anzahlungen zu versteuern, wenn die Ausführung des Umsatzes in den Zeitraum der Regelbesteuerung fällt. [i]

Ändert sich nach dem Übergang die Bemessungsgrundlage für Umsätze, die vor dem Übergang ausgeführt worden sind, ist zu beachten, dass auf diese Umsätze § 19 Abs. 1 UStG anzuwenden ist.

Im Falle des Übergangs von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zur Besteuerung nach § 24 UStG gilt dasselbe.

Der Wechsel von der Besteuerung des Kleinunternehmers zur Regelbesteuerung stellt eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG dar. [i]

V. Aufzeichnungspflichten

Für Kleinunternehmer gelten vereinfachte Aufzeichnungspflichten (vgl. Abschn. 22.5 Abs. 3 UStAE und § 65 UStDV).

Die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 4, 7, 8 und 9 UStG bleiben unberührt (vgl. § 65 Satz 2 UStDV neu).

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