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Steuerberater München - Firmenwagen

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Einkommensteuer | Bruttolistenpreis eines Importfahrzeugs (BFH)

Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1 % Regelung zu bewerten, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht (BFH, Urteil v. 09.11.2017 - III R 20/16; veröffentlicht am 07.03.2018).

Nachricht v. 07.03.2018

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Aktualisiertes BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer

Mit seinem Schreiben vom 4.4.2018 hat das BMF sein bisheriges Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer grundlegend überarbeitet und frühere Schreiben aufgehoben. [i]

I. Definition

[i]

Als Firmenwagen bezeichnet man das zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug, das dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Der sich daraus ergebende geldwerte Vorteil ist ein Sachbezug und damit Arbeitslohn.

Geschäftswagen ist das vom Unternehmer für private Zwecke genutzte, zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug. Die auf die Privatnutzung entfallenden Kosten sind Privatentnahmen, die den Gewinn nicht mindern dürfen.

Literaturhinweis anzeigen

II. Grundsätze

1. Allgemeines

Für die Bewertung der Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer (= Arbeitslohn ) und die Bewertung der Nutzungsentnahme aufgrund der privaten Kraftfahrzeugnutzung durch den Unternehmer gelten grundsätzlich identische Regelungen. In beiden Fällen ist

die 1-v.H.-Regelung als pauschales Ermittlungsverfahren oder

das Einzelnachweisverfahren, das ein individuell geführtes Fahrtenbuch voraussetzt, [i]

anzuwenden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die Überlassung eines Fahrzeugs ist grundsätzlich auch im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses anzuerkennen, wenn die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind. [i]

2. Private Nutzung

Zur privaten Nutzung gehören alle privat veranlassten Fahrten. Diese sind insbesondere

Fahrten zu Verwandten/Bekannten,

Einkaufsfahrten,

Fahrten zur Erholung,

Mittagsheimfahrten,

Fahrten zur Erzielung von Einkünften anderer Einkunftsarten und

Fahrten zur Erzielung von Einkünften aus anderen Dienstverhältnissen oder weiterer beruflicher Tätigkeiten.

Nicht privat sondern beruflich veranlasst sind

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte/regelmäßiger Arbeitsstätte,

Fahrten anlässlich einer Auswärtstätigkeit und

Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

3. Betriebliche Fahrzeuge [i]

Als Firmen- oder Geschäftswagen können genutzt werden

das Kraftfahrzeug,

ein vom Arbeitnehmer gegen Vollkostenerstattung durch den Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug, welches der Arbeitgeber als Dienstwagen zur Verfügung stellt, [i]

ein Campingfahrzeug, [i]

ggf. Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge eingeordnet werden. [i]

Nicht als Firmen- oder Geschäftswagen sind Zugmaschinen und i.d.R. Lastkraftwagen anzusehen. Aus Vereinfachungsgründen kann der Nutzungsvorteil jedoch in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG ermittelt werden, wobei kein höherer Listenpreis als 80.000 € zu Grunde zu legen ist. Bei einem Werkstattwagen gibt es i.d.R. keinen Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung. [i]

Luxusfahrzeuge sind nicht unbedingt geeignet, den Betrieb zu fördern. In diesem Fall liegt weder gewillkürtes noch notwendiges Betriebsvermögen vor, so dass Aufwendungen nur in der Höhe zu berücksichtigen sind, in der sie bei einem gängigen Fahrzeug entstanden wären. [i]

III. Pauschale Nutzungswertregelung

1. Grundsatz zur Anwendung der 1-v.H.-Regelung

Grundsätzlich ist die pauschale 1-v.H.-Regelung anzuwenden, es sei denn, die tatsächliche private Nutzung wird durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen. Der Nutzungswert beträgt pro Monat 1 v.H. des auf 100 € abgerundeten inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, § 8 Abs. 2 EStG). [i]

Kürzungen wegen

vorhandenem Zweitwagen oder

Unterbringung in einer dem Arbeitnehmer gehörenden oder von ihm angemieteten Garage

sind nicht möglich. [i]

Die 1 %-Methode und Fahrtenbuchmethode gelten auch, wenn der Arbeitnehmer im Wege der Barlohnumwandlung auf einen Teil seines Gehalts verzichtet und ihm dafür ein Dienstwagen zur Verfügung stellt wird, den er auch privat nutzen darf. [i]

2. Listenpreis

Als Listenpreis hat bisher die auf 100 € abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für die Sonderausstattung (z.B. Autoradio, Metallic-Lackierung, Klimaanlage, Navigations- und Diebstahlsicherungssystem, Umrüstungskosten auf Gasbetrieb und werksseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät ) gegolten (R. 8.1 Abs. 9 Satz 9 LStR). [i] Außer Ansatz, weil nicht zum Listenpreis gehörend, blieben

Überführungskosten,

Kosten für den Kfz-Brief,

Zulassungskosten,

Kosten für das Autotelefon (eigenes Wirtschaftsgut) einschließlich einer Freisprecheinrichtung. [i]

Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. [i]

Fehlt ein Listenpreis bei einem ausländischen Kfz und ist das Fahrzeug auch nicht mit einem Modell bau- oder typengleich, für das ein inländischer Bruttolistenpreis existiert, muss der inländische Bruttolistenpreis geschätzt werden [i]

Bei Elektrofahrzeugen oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG): [i]

 

Anschaffung bis

Minderung pro Kilowattstunde der Batteriekapazität

Minderungshöchstbetrag

31.12.2013

500 €

10.000 €

31.12.2014

450 €

9.500 €

31.12.2015

400 €

9.000 €

31.12.2016 usw.

350 € usw.

8.500 € usw.

 

Preisnachlässe, die dem Arbeitgeber beim Kauf eingeräumt wurden, mindern den Listenpreis nicht.

Der Listenpreis ist auch anzusetzen bei

reimportierten Fahrzeugen, [i]

Gebrauchtfahrzeugen, [i]

Leasingfahrzeugen.

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 13.12.2012 bestätigt, dass die Heranziehung des Bruttolistenneupreises bei der Besteuerung von Firmenwagen nach der sog. 1-v.H.-Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist.

3. Nutzungsverbot

Wird dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zwar zur Verfügung gestellt und die Nutzung für Privatfahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte untersagt, so ist dieses durch entsprechende Unterlagen, die zum Lohnkonto zu nehmen sind, nachzuweisen. Wird das Kraftfahrzeug dennoch gelegentlich genutzt, sind die Fahrten mit 0,001 v.H. des inländischen Listenpreises pro Fahrtkilometer zu erfassen. [i]

4. Nutzung durch mehrere Arbeitnehmer/Nutzungsberechtigte

Wird ein Kraftfahrzeug mehreren Arbeitnehmern oder Unternehmensangehörigen zur Verfügung gestellt, so ist der nach der 1-v.H.-Methode ermittelte Nutzungswert entsprechend auf die Nutzenden aufzuteilen. [i]

Der geldwerte Vorteil muss auch dann angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Arbeitskollegen zur Arbeitsstätte mitzunehmen. [i]

5. Nutzung des Firmenwagens durch Arbeitnehmer für eigenbetriebliche Zwecke

Nutzt ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, dessen Privatnutzung nach der 1%-Regelung versteuert wird, für eigenbetriebliche Zwecke, können im Rahmen der betrieblichen Gewinnermittlung nach einem Urteil des FG Münster keine fiktiven Betriebsausgaben abgezogen werden. [i]

6. Überlassung mehrerer Kraftfahrzeuge

Nutzt ein Arbeitnehmer/Unternehmer bzw. deren Angehörige mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, so ist grundsätzlich für jedes Fahrzeug die private Nutzung mit monatlich 1 v.H. des inländischen Listenpreises anzusetzen; ist die Nutzung der Fahrzeuge durch andere, dem Arbeitnehmer oder dem Unternehmer nahe stehende, Personen ausgeschlossen, so ist der Listenpreis des überwiegend genutzten Kraftfahrzeugs anzusetzen. [i]

Bei Zugehörigkeit mehrerer Kfz zu einem Betriebsvermögen die pauschale Nutzungswertermittlung auch dann fahrzeugbezogen anzuwenden ist, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge privat genutzt haben kann. Nach dem BFH-Urteil vom 04.12.2012, VIII R 42/09 ist der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, allerdings entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. [i]

Werden bestimmte betriebliche Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt und gibt der Steuerpflichtige in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von ihm das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, so ist den Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Fahrzeuge kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen. [i]

7. Nutzungsentgelt [i]

Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder an einen Dritten im Rahmen eines abgekürzten Zahlungswegs für die außerdienstliche Nutzung des Firmen- oder Geschäftswagens, insbesondere für

private Fahrten,

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder dem besonderen Ort oder

Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung

ein Nutzungsentgelt, so mindert dieses den Nutzungswert.

Nutzungsentgelt ist

ein arbeitsvertraglich oder auf ähnlicher Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger Betrag,

eine arbeitsvertraglich oder auf ähnlicher Rechtsgrundlage vereinbarte Kilometerpauschale,

eine arbeitsvertraglich oder auf ähnlicher Rechtsgrundlage vereinbarte Übernahme von Leasingraten,

bei der pauschalen Nutzungswertmethode arbeitsvertraglich oder auf ähnlicher Rechtsgrundlage vereinbarte vollständige oder teilweise Übernahme oder Weiterbelastung einzelner Kraftfahrzeugkosten.

Hierbei sind selbst getragene Kraftfahrzeugkosten solche, die zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören, wie z.B. Treibstoff, Wartung und Reparatur, Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, Garagen-/Stellplatzmiete, Wagenpflege, Ladestrom. Nicht dazu gehören allerdings u.a. Fährkosten, Straßen – und Tunnelbenutzungsgebühren, Parkgebühren, Insassenunfallversicherung sowie Verwarnungs- und Bußgelder.

Ein vom Arbeitnehmer gezahltes Nutzungsentgelt über den Nutzungswert hinaus führt weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Ferner mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene (laufende) individuelle Kraftfahrzeugkosten bei der 1 %- bzw. der 0,03 %-Regelung den Nutzungswert auf der Einnahmenseite. [i]

Zahlt der Arbeitnehmer einen Zuschuss zu den Anschaffungskosten des Firmen- oder Geschäftswagens, so liegen zwar keine Werbungskosten vor, allerdings mindert dieser den Nutzungswert im Zahlungsjahr. Ein über den Nutzungswert hinausgehender Zuzahlungsbetrag kann entsprechend in den Folgejahren auf den jeweiligen Nutzungswert für das jeweilige Fahrzeug angerechnet werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2, 3 LStR). [i]

Zuschussrückzahlungen führen zu Arbeitslohn, soweit sie den Nutzungswert gemindert haben (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 4 LStR). [i]

8. Abgeltungswirkung

Mit der Nutzungswertbesteuerung in Höhe von 1 v.H. sind sämtliche laufenden und außergewöhnlichen Kosten, insbesondere Unfallkosten, abgegolten. Es ist aber zu prüfen, ob ein Schadensersatzanspruch besteht. Verzichtet der Arbeitgeber hierauf, liegt ggf. Arbeitslohn vor. [i]

Seit 2011 gehören Unfallkosten anlässlich von Privat- oder Trunkenheitsfahrten nicht mehr zu den Gesamtkosten eines dem Arbeitnehmer überlassenen Firmenwagens. Vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten anlässlich dieser Fahrten sind nunmehr grundsätzlich als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu beurteilen, sofern eine Bagatellgrenze von 1000 € überschritten wird.

Abgegolten sind auch Kosten für private Urlaubsreisen. Dieses gilt allerdings nicht für besondere Kosten wie z.B. Autofähre, Reisezug, Parkgebühren, Straßenbenutzungsgebühren etc. [i]

9. Monatsbeträge [i]

Die 1-v.H.-Regelung ist auch anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur gelegentlich genutzt oder wenn nur gelegentlich vom Zugriffsrecht auf einen Fahrzeugpool Gebrauch gemacht wird. Die Monatsbeträge brauchen hingegen nicht angesetzt werden, wenn

für volle Kalendermonate ein Kraftfahrzeug nicht zur Verfügung steht oder

wenn dem Arbeitnehmer das Fahrzeug nur von Fall zu Fall aus besonderem Anlass und nicht mehr als fünf Kalendertage im Monat überlassen wird. In diesem Fall sind je Fahrtkilometer 0,001 v.H. des inländischen Listenpreises anzusetzen, wenn zum Nachweis die Kilometerstände festgehalten werden. [i]

Das BFH-Urteil VI R 85/04 vom 04.04.2008, wonach vom Monatsprinzip zur tageweisen Berechnung der Entfernungspauschale gewechselt wurde, kann nunmehr angewendet werden. [i]

10. Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/erster Tätigkeitsstätte bzw. regelmäßiger Arbeitsstätte

Arbeitnehmer:

Kann der Arbeitnehmer das Fahrzeug zusätzlich auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist zusätzlich ein Betrag von monatlich 0,03 v.H. des inländischen Listenpreises für jeden Entfernungskilometer anzusetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, R 8.1 Abs. 9 LStR). [i]

Ein Nutzungswert ist stets anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann. Urlaubs- oder krankheitsbedingte Nutzungsausfälle sind im Nutzungswert berücksichtigt.

Der Arbeitnehmer kann jedoch entsprechende Werbungskosten (Entfernungspauschale ) geltend machen, soweit der Arbeitgeber die als Werbungskosten abzugsfähigen Beträge nicht nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG pauschal mit 15 v.H. versteuert. [i]

Wird ein Firmenwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Ansatz der 0,03-v.H.- Monatspauschale auf diese Teilstrecke, wenn dem Arbeitnehmer für den restlichen Fahrweg eine Jahresbahnfahrkarte zur Verfügung steht. [i]

Bei der Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte ist ggf. auf die tatsächlich durchgeführten Fahrten bzw. auf die tatsächlich zurückgelegte Strecke abzustellen; die Einzelbewertung ist dann mit 0,002 v.H. des Listenpreises vorzunehmen. [i]

Unternehmer:

Der Unternehmer muss nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG den positiven Unterschiedsbetrag zwischen dem Nutzungswert von 0,03 v.H. des inländischen Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG zu berücksichtigenden Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer als nicht abziehbare Betriebsausgabe dem steuerlichen Gewinn hinzurechnen (BMF, Schreiben vom 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004 Rz. 33 ).

Fährt der Unternehmer mehrere Betriebsstätten in unterschiedlicher Entfernung von der Wohnung an, kann bei der Berechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben die Entfernung zur näher gelegenen Betriebsstätte berücksichtigt werden (BMF, Schreiben vom 18.11.2009 IV C 6 - S 2177/07/10004 Rz. 16).

Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags bezüglich der Nutzung des Geschäftswagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits-/Betriebsstätte kann für Unternehmer allerdings nicht auf die tatsächlich durchgeführten Fahrten bzw. auf die tatsächlich zurückgelegte Strecke abgestellt werden (OFD Magdeburg, Verfügung vom 23.4.2012 S 2145-36-St 213 V ). [i]

11. Doppelte Haushaltsführung

Wird der Firmenwagen im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung zu wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt, so ist ein Nutzungswert nach § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG nicht zu erfassen, solange die Fahrten Werbungskosten wären. Ein Werbungskostenabzug ist dann nicht möglich. [i]

Können die Fahrten nicht anerkannt werden, sind für jeden Entfernungskilometer 0,002 v.H. des inländischen Listenpreises anzusetzen.

12. Begrenzung des pauschalen Wertansatzes

Der Nutzungswert, der sich aufgrund der 1-v.H.-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ergibt, ist auf den Betrag, der auf das Kraftfahrzeug entfallenden Aufwendungen und Kosten, begrenzt (Kostendeckelung). [i]

Für die Entnahmebesteuerung eines betrieblichen Kfz gibt es keine Bagatellgrenze. Selbst bei einer Privatnutzung von nur 5 % muss also eine Entnahme nach der 1%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode angesetzt und versteuert werden. [i]

IV. Individueller Nutzungswert

Abweichend von der 1-v.H.-Regelung kann die private und die berufliche Kraftfahrzeugnutzung auch mit dem auf diese Fahrten entfallenden Teil der Gesamtkosten angesetzt werden, wenn durch entsprechende Belege und ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch das Verhältnis der Privatfahrten, der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, der Familienheimfahrten und den sonstigen Fahrten nachgewiesen werden kann. Ansonsten ist der pauschale Nutzungswert anzusetzen. [i]

1. Fahrtenbuch [i]

Zum Nachweis des Verhältnisses der einzelnen Fahrten ist ein Fahrtenbuch laufend zu führen. Es können auch Fahrtenschreiber oder elektronische Aufzeichnungsgeräte eingesetzt werden.

Anforderungen: [i]

Um den Nutzungswert individuell ermitteln zu können sind im Fahrtenbuch folgende Angaben zu den dienstlichen Fahrten erforderlich:

Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder auswärtigen Tätigkeit,

Reiseziel und ggf. Reiseroute (bei Umwegen),

Reisezweck und

aufgesuchte Geschäftspartner.

Für die übrigen Fahrten genügen

die Angabe der privat gefahrenen Kilometer und

ein Vermerk zu den zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gefahrenen Kilometern.

Aufzeichnungserleichterungen:

Aufzeichnungserleichterungen gibt es für Berufsgruppen wie etwa Handelsvertreter, Kurierfahrer, Kundendienstmonteure, Taxifahrer, Fahrlehrer, Steuerberater, Anwälte, Ärzte und ähnliche Berufsgruppen. [i]

Besprochene Kassetten und Excel-Tabellen sind allerdings keine ordnungsgemäßen Fahrtenbücher. [i]

2. Gesamtkosten [i]

Die Gesamtkosten des Fahrzeugs sind

die Summe aller Nettoaufwendungen

Unfallkosten können - auch nach Erstattungen Dritter (z.B. Versicherung) - bis zu einem Betrag von 1.000 € als Reparaturkosten einbezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR)

zuzüglich Umsatzsteuer sowie

Absetzungen für Abnutzungen (Nutzungsdauer bei Neuwagen: acht Jahre; Sonderabschreibungen gehören nicht zu den Gesamtkosten) [i]

Vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen fließen nicht in die Gesamtkosten des Firmen- oder Geschäftswagens ein und erhöhen damit nicht den Nutzungswert. Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen. [i]

Eine Schätzung des Durchschnittspreises ist nicht zulässig.

Bei Elektrofahrzeugen oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind die darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystems um folgende Pauschbeträge zu mindern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG): [i]

 

Anschaffung bis

Minderung pro Kilowattstunde der Batteriekapazität

Minderungshöchstbetrag

31.12.2013

500 €

10.000 €

31.12.2014

450 €

9.500 €

31.12.2015

400 €

9.000 €

31.12.2016 usw.

350 € usw.

8.500 € usw.

 

V. Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer [i]

Nutzen Gesellschafter-Geschäftsführer Pkw auch für private Zwecke, so ist zu unterscheiden:

Wird die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer schriftlich (z.B. im Anstellungsvertrag mit der GmbH) oder mündlich gestattet, liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern Arbeitslohn vor.

Wird der betriebliche Pkw wird unerlaubt auch privat genutzt, ist die Vorteilsgewährung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln. Der Wert der vGA bemisst sich nach dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags oder nach der 1-v.H.-Methode zzgl. 0,03 v.H. pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. [i]

VI. Wechsel der Wertermittlungsart

In Abstimmung mit dem Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber im Vorhinein für jedes Kalenderjahr bestimmen, ob die Individualermittlung an die Stelle der 1-v.H.-Regelung treten soll.

Ein Wechsel innerhalb des Jahres für dasselbe Fahrzeug ist nicht möglich. Ein unterjähriger Wechsel ist nur bei Firmenwagenwechsel zulässig. Die für das Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Methode ist für die Einkommensteuerveranlagung jedoch nicht bindend.

VII. Betriebsvermögen [i]

Eine Nutzungsentnahme für den privat verwendeten Geschäftswagen ist nur dann anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. [i]

Beträgt der Umfang der betrieblichen Nutzung 10 v.H. bis 50 v.H. (gewillkürtes Betriebsvermögen), ist der private Nutzungsanteil mit den tatsächlich auf die private Nutzung entfallenden Selbstkosten zu bewerten. [i]

Ist das Fahrzeug dem Privatvermögen zuzurechnen, so ist der auf die betriebliche Nutzung entfallende Kostenanteil (tatsächliche Kosten oder 0,30 € pro Kilometer bzw. die Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) im Wege der Nutzungseinlage als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug während einer privaten Fahrt gestohlen, führt der Vermögensverlust nicht zu einer Gewinnminderung.

Hinweis:

Wird die private Mitbenutzung des anzuschaffenden Firmenwagens voraussichtlich nicht mehr als 10 v.H. betragen und wird diese Grenze auch tatsächlich im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr nicht erreicht, kann u.U. ein Investitionsabzugsbetrag gebildet und in Abzug gebracht werden.

Eine Entschädigung für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens ist ungeachtet der Frage, ob der zu ersetzende Schaden im Zuge einer betrieblichen oder privaten Nutzung entstanden ist, als Betriebseinnahme zu erfassen. [i]

VIII. Leasing [i]

Die Regelungen zur Nutzungswertermittlung gelten auch bei einem Leasingfahrzeug und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug beim Leasinggeber oder beim Unternehmer/Arbeitgeber zu bilanzieren ist.

Die Finanzverwaltung erkennt das Zwei-Vertrags-Modell, nach dem das Fahrzeug während der üblichen Geschäftszeiten dem Arbeitgeber und während der anderen Zeit (abends und am Wochenende) dem Arbeitnehmer auf Leasingbasis zur Verfügung gestellt wird, nicht an. Das Fahrzeug wird dem Arbeitgeber zugerechnet und die Leasingraten des Arbeitnehmers auf den Nutzungswert angerechnet. [i]

Eine Nutzungsüberlassung liegt allerdings nicht vor, wenn das vom Arbeitgeber geleaste Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer auf Grund einer Sonderrechtsbeziehung im Innenverhältnis zuzurechnen ist, weil er gegenüber dem Arbeitgeber die wesentlichen Rechte und Pflichten des Leasingnehmers hat. Gibt der Arbeitgeber in diesem Fall vergünstigte Leasingkonditionen an den Arbeitnehmer weiter, liegt hierin ein nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertender geldwerter Vorteil. [i]

Die Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung in Leasingfällen sind entsprechend auf die Überlassung von Dienstfahrrädern anzuwenden. [i]

IX. Fahrergestellung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug nebst Fahrer für die Privatfahrten und/oder für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Familienheimfahrten zur Verfügung, so erhöht sich der jeweilige Nutzungswert (R 8.1 Abs. 10 LStR). [i]

 

Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte

um 50 v.H.

Privatfahrten

bei überwiegender Selbststeuerung

um 25 v.H.

bei häufiger Selbststeuerung

um 40 v.H. 

wenn überwiegend mit Fahrer

um 50 v.H. 

Familienheimfahrten  

um 50 v.H. 

 

X. Rabattfreibetrag

Sofern der Arbeitgeber Kraftfahrzeuge nicht überwiegend an seine Arbeitnehmer, sondern überwiegend an fremde Dritte zur Nutzung überlässt (in der Regel nur Autoverleih- und Leasingfirmen), so ist anstatt der pauschalen oder individuellen Nutzungswertbesteuerung nach § 8 Abs. 2 EStG der um 4 v.H. geminderte Endpreis, der den fremden Dritten in Rechnung gestellt wird, nach Abzug des Rabattfreibetrags i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG anzusetzen.

XI. Eigenbetriebliche Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer

Dem Arbeitnehmer steht für die eigenbetriebliche Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagens wegen einem fehlenden Geldabfluss oder einem Wertabfluss in anderer Form kein Betriebsausgabenabzug zu. [i]

XII. Umsatzbesteuerung

Liegt in der Gestellung eines Geschäfts- oder Firmenwagens eine Vergütung für geleistete Dienste vor, handelt es sich um entgeltliche Leistungen des Arbeitgebers, die der Umsatzsteuer unterliegen. [i]

Die Entnahme eines Landwirts, der die private Pkw-Nutzung nach der 1-v.H.-Regelung ermittelt und die Umsatzsteuer pauschaliert, ist nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu erhöhen. [i]

Überlassung von Firmenwagen an im Ausland ansässige Arbeitnehmer: Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz wurden die Ortsbestimmungen für die Vermietung von Beförderungsmitteln angepasst. Während die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer bislang als in dem Staat erbracht galt, in dem der Leistende ansässig ist, bestimmt sich der Leistungsort nunmehr nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger ansässig ist. Dies gilt somit auch für die Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. [i]

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