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Immobilienschenkung Steuer- Steuerberater München

Definition

Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtendes Vertragsverhältnis, durch das der Schenker aus seinem Vermögen einem anderen unentgeltlich etwas zuwendet. Aus dem Vertragscharakter der Schenkung folgt, dass zu einer Schenkung immer die Zustimmung des Beschenkten erforderlich ist. Von der schuldrechtlichen Verpflichtung des Schenkers ist die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Zuwendung des geschenkten Gegenstandes zu unterscheiden. Fallen Verpflichtung und Erfüllung insofern auseinander, dass die Erfüllung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll, handelt es sich um ein Schenkungsversprechen, das besonderen Formvorschriften unterliegt. Der spätere Vollzug kann jedoch ggf. vorhandene Formmängel heilen.

Zum Gegenstand der Schenkung kann jede Vermögenswerte Leistung gemacht werden.

Schenkungen unterliegen der Schenkungssteuer nach den Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, sobald die Summe der Schenkungen zwischen Schenker und Beschenktem in den letzten zehn Jahren den im Verhältnis zwischen diesen geltenden schenkungssteuerlichen Freibetrag überschreitet.

Verschiedene Arten

1. Grundfall

Die für die Schenkung charakteristische Unentgeltlichkeit liegt darin, dass der Schenker ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung seine Zuwendung erbringt. Schenker und Beschenkter müssen sich über diese Unentgeltlichkeit einig sein.

Nicht immer ist den Betroffenen dabei bewusst, wie freigiebig und damit schenkungssteuerlich relevant ihr Handeln ist. So gebührt z.B. unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten, die in den unterschiedlichsten Formen auftreten können (Übernahme der Kosten für eine Immobilie oder der Versicherungsbeiträge durch nur einen Ehepartner, Oder-Konto, ...), im Hinblick auf die möglichen schenkungssteuerlichen Auswirkungen eine besondere Aufmerksamkeit.

Gegenstand der Zuwendung kann jede Mehrung der Aktiva oder auch Minderung der Passiva des Beschenkten sein, soweit sie aus dem Vermögen des Schenkers kommt. Ein Unterlassen, z.B. der Verzicht auf einen Vermögenserwerb zu Gunsten eines anderen, kommt nicht als Schenkungsgegenstand in Betracht, da der Schenker insoweit nicht entreichert ist.

2. Gemischte Schenkung

Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn der Zuwendung des Schenkers eine teilweise Gegenleistung des Beschenkten gegenübersteht. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages Leistung und Gegenleistung subjektiv ungleichwertig sind und somit nur Teilentgeltlichkeit der Leistung gegeben ist.

3. Schenkung unter Auflage

Die Schenkung unter Auflage ist eine unentgeltliche Zuwendung mit einer den Beschenkten verpflichtenden Zweckbindung; dabei stellt die Auflage eine Nebenbestimmung dar.

Im Einzelfall ist die vornehmlich schenkungssteuerlich wichtige Abgrenzung schwierig, ob die dem Beschenkten auferlegte Verpflichtung noch eine Auflage oder bereits eine (teilweise) Gegenleistung darstellt und damit eine gemischte Schenkung anzunehmen ist. Zumindest wenn dem Empfänger eine Leistung aus seinem eigenen Vermögen als (teilweiser) Ausgleich für das Zugewendete auferlegt wird, ist von einer Teilentgeltlichkeit auszugehen.

4. Mittelbare Schenkung

Bei der Hingabe eines Geldbetrages an den Beschenkten kann nach dem Willen der Vertragsparteien der mit dem Geld anzuschaffende konkrete Vermögensgegenstand und nicht das Geld der Zuwendungsgegenstand sein. In diesen Fällen handelt es sich um mittelbare Schenkungen. Sie kommen insbesondere in der Form vor, dass dem Beschenkten ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird zur Anschaffung/Herstellung eines Hauses. Wesentliche Auswirkungen hat diese Konstruktion für die Bewertung der schenkungssteuerlich relevanten Bereicherung.

5. Schenkung von Todes wegen

Schenkungsversprechen unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten (Schenkung von Todes wegen) stehen in unmittelbarer Konkurrenz zu erbrechtlichen Verfügungen. Insofern sind folgerichtig die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen anzuwenden. Nur wenn der Schenker die Schenkung noch zu Lebzeiten vollzieht, wird diese Zuwendung als Schenkung unter Lebenden behandelt. Die Voraussetzungen des Vollzugs sind jedoch höchst streitig, insbesondere wenn das Erfüllungsgeschäft nicht vollständig abgewickelt wurde.

6. Vertrag zugunsten Dritter

Eine Schenkung kann auch in der Art erfolgen, dass jemand gegenüber dem Schenker die Verpflichtung eingeht, dem Beschenkten (Dritten) etwas zuzuwenden (Vertrag zugunsten Dritter). Die Unentgeltlichkeit muss im Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem gegeben sein. Im Verhältnis zwischen Schenker und Verpflichtetem wird in der Regel ein gegenseitiger entgeltlicher Vertrag bestehen. Insbesondere Bezugsrechte aus Lebensversicherungsverträgen spielen hier eine Rolle.

Erfolgt der Abschluss eines solchen Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall, erwirbt der Dritte (Beschenkte) mit dem Todesfall das Recht auf Leistung. Mit dem Tod des Schenkers geht diese Forderung unmittelbar auf den Dritten (Beschenkten) über. Sie fällt nicht in den Nachlass. Möglicherweise besteht jedoch ein Widerspruchsrecht des Erben. 

Im Verhältnis zwischen Schenker und Dritten handelt es sich um ein Schenkungsversprechen; die erforderliche Form wird in aller Regel nicht eingehalten worden sein, jedoch durch Vollzug geheilt werden können.

Formvorschriften

1. Handschenkung

Die gleichzeitig mit Abschluss der Vereinbarung vollzogene Schenkung ist formfrei wie auch die einem Schenkungsversprechen nachfolgende Erfüllung.

2. Schenkungsversprechen

Das Schenkungsversprechen (ohne zeitgleichen Vollzug) bedarf nach § 518 Abs. 1 BGB zum Schutz des Schenkers vor übereilten Entschlüssen der notariellen Beurkundung hinsichtlich der Willenserklärung des Schenkers. Der Vollzug heilt jedoch den Formmangel.

Bei Grundstücken als Schenkungsgegenstand sind zusätzlich die speziellen Formerfordernisse nach § 311b Abs. 1 BGB zu beachten, wobei auch hier der Formmangel durch Vollzug geheilt wird.

 

3. Schenkung von Todes wegen

Schenkungen von Todes wegen unterliegen den erbrechtlichen Formvorschriften, soweit nicht schon zu Lebzeiten des Schenkers das Schenkungsversprechen vollzogen wurde.

4. Schenkung an Minderjährige

Bei Schenkungen an Minderjährige ist deren fehlende bzw. beschränkte Geschäftsfähigkeit zu beachten.

Kinder unter sieben Jahre sind geschäftsunfähig und können die Annahmeerklärung nicht abgeben. Die erforderliche Annahmeerklärung durch die Eltern kann an § 181 BGB scheitern, wenn diese die Schenker sind und die Schenkung für das beschenkte Kind nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellt. In diesen Fällen ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich.

Minderjährige über sieben Jahre aber unter 18 Jahre sind beschränkt geschäftsfähig. Sie können die entsprechenden Willenserklärungen selbständig abgeben. Diese sind ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam, wenn die Schenkung lediglich einen rechtlichen Vorteil darstellt. Erfolgt die Schenkung durch die Eltern und ist sie nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, ist auch hier die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich.

5. Schenkungen durch gesetzliche Vertreter/Betreuer

Abgesehen von Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie Gelegenheitsgeschenken (§ 1804 i.V.m. § 1908i BGB ) dürfen Betreuer einer nicht (mehr) geschäftsfähigen Person grundsätzlich keine Schenkungen in Vertretung des Betreuten vornehmen.

Einreden

Auch wenn der Beschenkte aufgrund des Schenkungsvertrags einen Anspruch auf Erfüllung des Versprechens hat, wird der Unentgeltlichkeit auf verschiedene Weise Rechnung getragen.

Um zu verhindern, dass jemand durch Schenkungen, die über seine Vermögensverhältnisse hinausgehen, in eine Notlage gerät, steht dem Schenker in derartigen Fällen gegen den Erfüllungsanspruch des Beschenkten die Einrede des Notbedarfs (§ 519 BGB) zu.

Im Bereich der Leistungsstörungen (insbesondere Unmöglichkeit der Erfüllung) sind zugunsten des Schenkers die besondere Haftungsregeln in §§ 521 ff. BGB zu beachten.

Rückforderung und Widerruf

Auch nach vollzogener Schenkung kann es die unterschiedlichsten Gründe geben, nach denen eine Schenkung rückabgewickelt werden muss.

1. Nichterfüllung einer Auflage

Erfüllt der Beschenkte, die mit der Schenkung verbundene Auflage nicht, kann der Schenker unter den weiteren Voraussetzungen des § 527 BGB das Geschenkte zurückverlangen.

2. Rückforderung wegen Verarmung

Die Herausgabe des Geschenkten kann der Schenker auch dann fordern, wenn die Schenkung vollzogen und anschließend eine Verarmung des Schenkers eingetreten ist ( § 528 BGB). Auch wenn der Schenker selbst einen solchen Herausgabeanspruch oft nicht geltend machen würde, führt die mögliche Überleitung dieses Anspruchs nach § 93 SGB XII auf den Sozialleistungsträger zu unerwarteten und unerwünschten Folgen. Allerdings unterliegt der Anspruch auf Rückforderung gem. § 529 BGB einer Ausschlussfrist von zehn Jahren (zwischen Leistung des geschenkten Gegenstandes und Eintritt der Bedürftigkeit). 

3. Widerruf wegen groben Undanks

Der Widerruf einer Schenkung kommt in Betracht, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung des groben Undanks schuldig gemacht hat ( § 530 BGB).

4. Rückforderung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rückforderungen von Schenkungen können mit einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ( § 313 Abs. 1 BGB ) begründet werden. Ein erweitertes Anwendungsfeld ist dadurch eröffnet worden, dass in Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nun auch die Zuwendungen an Schwiegerkinder als Schenkungen (und nicht unbenannte Zuwendungen) zu behandeln sind. Wenn und soweit den Schwiegereltern – z.B. nach dem Scheitern der Ehe – ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht (mehr) zugemutet werden kann, kommt eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.

5. Rückforderungsklausel/Widerrufsvorbehalt

Darüber hinaus sollten Schenker stets prüfen, ob sie Widerrufsklauseln vereinbaren möchten, um nicht noch zu Lebezeiten die Schenkung bitter zu bereuen. Dabei steht es dem Schenker grundsätzlich frei, konkrete Widerrufsgründe zu benennen oder aber einen jederzeitigen (freien) Widerrufsvorbehalt zu vereinbaren. Letzterer kann jedoch ungewollte Begehrlichkeiten Dritter hervorrufen (Pfändung des Widerrufsrechts durch Gläubiger des Schenkers). Auch steuerlich unsichere Zeiten können besondere Widerrufsklauseln sinnvoll erscheinen lassen.

Bilanzierung

Schenkungen können zu unentgeltlichem Erwerb von Vermögensgegenständen führen, deren Bilanzierung Fragen aufwirft. Ob und mit welchen Werten eine handelsrechtliche und auch steuerliche Bilanzierung möglich ist, ist zweifelhaft, da grundsätzlich Anschaffungskosten nicht vorliegen. Lediglich bei Schenkung unter Auflage oder gemischter Schenkung können Aufwendungen für den Erwerb gegeben sein.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Durch lebzeitige Schenkungen wird der Nachlass geschmälert. Um eine Umgehung des Pflichtteilsrechts durch Schenkungen zu verhindern, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Ergänzung seines Anteils am Nachlass im Hinblick auf dessen Schmälerung durch die Schenkung. Vorausschauende vertragliche Gestaltungen können hilfreich sein.

 

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