Steuerberaterin München, Digitale Finanzbuchhaltung
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Steuerberater München - Latente Steuern ( HGB)

Latente Steuern ( HGB)

 

 

1. Zweck

Mit der Einführung des BilMoG wurde die Bilanzierung latenter Steuern in § 274 HGB neu geregelt. Ziel des Gesetzgebers war es, eine höhere internationale Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu gewährleisten. Erreicht wurde dies durch eine starke Annäherung des Konzepts zum Ausweis latenter Steuern an die internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS).

Die wesentlichen Änderungen betrafen die Abkehr von der bis dahin gültigen GuV-orientierten hin zu einer bilanzorientierten Abgrenzung latenter Steuern. Darüber hinaus wurde erstmalig die Verpflichtung zur Einbeziehung bestehender Verlustvorträge bei der Ermittlung aktiver latenter Steuern gesetzlich festgeschrieben.

Ziel der Neuregelung der latenten Steuern ist ein zutreffender Ausweis der Vermögensverhältnisse des Unternehmens. Ohne die Bilanzierung latenter Steuern wird das handelsbilanzielle Jahresergebnis durch den Ausweis des steuerbilanziellen Steueraufwands verfälscht. Erst durch die Anpassung der auf Basis der steuerlichen Vorschriften ermittelten betrieblichen Steuern durch die Bildung latenter Steuern erfolgt ein zutreffender handelsrechtlicher Steuerausweis.

Literaturhinweis anzeigen

Beispiel:

Ein Vermögensgegenstand des Anlagevermögens wird in der Handelsbilanz über eine kürzere Nutzungsdauer abgeschrieben als in der Steuerbilanz. Durch die Bildung aktiver latenter Steuern wird diesem Umstand Rechnung getragen. Der handelsbilanzielle Steueraufwand des laufenden Jahres wird dadurch reduziert. Gleichzeitig impliziert der Posten „aktive latente Steuern“, dass zukünftig ein Steuerentlastungspotenzial besteht.

2. Anwendungsbereich

Entsprechend dem seit der Einführung des BilMoG anzuwendenden temporary -Konzept sind grundsätzlich alle Unterschiede zwischen den handels- und steuerbilanziellen Wertansätzen, die sich im Zeitablauf wieder auflösen, bei der Ermittlung der latenten Steuern zu berücksichtigen. Auch quasi-permanente Differenzen, die sich bspw. erst im Zeitpunkt des Abgangs eines Vermögensgegenstands umkehren, sind in die Berechnung mit einzubeziehen. Sich im Zeitablauf nicht umkehrende permanente Differenzen (bspw. steuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) sind bei der Ermittlung der latenten Steuern auch nach dem BilMoG nicht zu berücksichtigen.

3. Ansatz

3.1. Überblick

Zur Ermittlung der Differenzen werden alle Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Schulden der Handelsbilanz den steuerlichen Wertansätzen gegenübergestellt. Ist der handelsbilanzielle Wertansatz eines Vermögensgegenstands (einer Schuld) höher (niedriger) als der korrespondierende Steuerbilanzwert, sind hierauf passive latente Steuern zu bilden. Ist der handelsbilanzielle Wertansatz eines Vermögensgegenstands (einer Schuld) niedriger (höher) als der Steuerbilanzwert sind hierauf aktive latente Steuern zu bilden.

Solche unterschiedlichen Wertansätze können sich aus Bewertungsunterschieden, aber auch aufgrund unterschiedlicher Ansatzkriterien in Handels- und Steuerbilanz ergeben. Es besteht weiterhin der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz wird jedoch durch viele steuerrechtliche Regelungen durchbrochen. Darüber hinaus hat der Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit dazu geführt, dass sich rein steuerlich begründete Wertansätze nicht mehr in der Handelsbilanz auswirken.

Neben den beschriebenen unterschiedlichen Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz sind auch bestehende steuerliche Verlustvorträge, die das Unternehmen innerhalb der nächsten fünf Jahre voraussichtlich zur Verlustverrechnung nutzen wird, in die Berechnung der aktiven latenten Steuern einzubeziehen.

Passive latente Steuern sind verpflichtend in der Bilanz auszuweisen. Hinsichtlich der Bildung aktiver latenter Steuern sieht § 274 HGB ein Wahlrecht vor. Der Ausweis aktiver und passiver latenter Steuern kann entweder saldiert oder unsaldiert in einem jeweils gesonderten Posten auf der Aktiv- bzw. Passivseite der Bilanz erfolgen.

Kleine Kapitalgesellschaften sind gem. § 274a Nr. 5 HGB von der Pflicht zur Abgrenzung latenter Steuern befreit.

Erfolgt ein Ansatz aktiver latenter Steuern bzw. besteht ein Aktivüberhang an latenten Steuern, unterliegen die entsprechenden Beträge einer Ausschüttungs- und Abführungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB bzw. § 301 AktG.

3.2. Aktive latente Steuern

Wird ein Vermögensgegenstand nur in der Steuerbilanz angesetzt oder höher bewertet als in der Handelsbilanz bzw. wird ein Schuldposten nur in der Handelsbilanz angesetzt oder in dieser höher bewertet als in der Steuerbilanz, kann ein Ausweis aktiver latenter Steuern erfolgen.

Diese Ansatz- und Bewertungsunterschiede können folgende Ursachen haben:

kürzere Nutzungsdauer/höhere Abschreibungssätze in der Handelsbilanz als in der Steuerbilanz,

Abzinsung von Forderungen in der Handelsbilanz mit einem höheren Zinssatz als in der Steuerbilanz,

kürzere Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwerts in der Handelsbilanz als in der Steuerbilanz (15 Jahre),

Anwendung der spiegelbildlichen Bilanzierung von Beteiligungen an Personengesellschaften in der Steuerbilanz,

Ansatz von Drohverlustrückstellungen in der Handelsbilanz, die steuerlich nicht gebildet werden dürfen,

Abzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten mit einem niedrigeren Zinssatz in der Handelsbilanz als in der Steuerbilanz,

höherer Wertansatz hinsichtlich Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz als in der Steuerbilanz,

Berücksichtigung steuerlicher Verlustvorträge,

Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in der Handelsbilanz, die steuerlich außer Ansatz bleiben.

3.3. Passive latente Steuern

Wird ein Vermögensgegenstand nur in der Handelsbilanz angesetzt oder höher bewertet als in der Steuerbilanz bzw. wird ein Schuldposten nur in der Steuerbilanz angesetzt oder in dieser höher bewertet als in der Handelsbilanz, sind hierauf passive latente Steuern zu bilden.

Diese Ansatz- und Bewertungsunterschiede können folgende Ursachen haben:

längere Nutzungsdauer/niedrigere Abschreibungssätze in der Handelsbilanz als in der Steuerbilanz,

Abzinsung von Forderungen in der Handelsbilanz mit einem niedrigeren Zinssatz als in der Steuerbilanz,

Anwendung des Aktivierungswahlrechts für Entwicklungsaufwendungen nach § 248 Abs. 2 HGB in der Handelsbilanz,

Höhere Bewertung von Fremdwährungsforderungen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr in der Handelsbilanz,

Abzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten mit einem höheren Zinssatz in der Handelsbilanz als in der Steuerbilanz,

niedrigerer Wertansatz hinsichtlich Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz als in der Steuerbilanz.

4. Berechnung

Aus § 274 HGB lässt sich folgendes Schema im Sinne einer Gesamtdifferenzbetrachtung für die Ermittlung latenter Steuern ableiten:

 

 

 

 

Vermögensgegenstand bzw. Schuldposten laut Handelsbilanz

+/-

Vermögensgegenstand bzw. Schuldposten laut Steuerbilanz

=

Ansatz-/Bewertungsdifferenz zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz

+/-

Permanente Differenzen

=

Zeitliche Differenzen

Steuersatz

=

Aktive/Passive latente Steuern aufgrund von Ansatz- und Bewertungsdifferenzen

+/-

Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge

=

Aktive/Passive latente Steuern

 

Die Ermittlung der latenten Steuern ist für jeden Bilanzposten jährlich nach dem vorstehenden Schema durchzuführen. Hierbei sind auch außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen in der Steuerbilanz in die Berechnung mit einzubeziehen.

Bei den errechneten latenten Steuern handelt es sich um eine voraussichtliche Steuerbelastung bzw. -entlastung in den Folgejahren. Basierend auf der aktuellen Geschäftsentwicklung ist daher zu jedem Bilanzstichtag zu prognostizieren, ob die berechneten Umkehrungseffekte in den Folgejahren tatsächlich eintreten werden oder ob eine Korrektur vorzunehmen ist. Diese Prognose ist Ausfluss des Vorsichtsprinzips.

Beispiel:

Die A GmbH errechnet zum 31.12.13 aktive latente Steuern in Höhe von 100 T€. Mittels Prognose ist zu überprüfen, ob zukünftig ausreichende steuerpflichtige Gewinne anfallen, die durch die Auflösung der aktuell bestehenden zeitlichen Differenzen in den Folgejahren den Steueraufwand mindern werden.

Für die Ermittlung der Höhe der latenten Steuern ist der unternehmensindividuelle Steuersatz im Zeitpunkt des Abbaus der bestehenden Differenzen heranzuziehen. Dies bedeutet, dass bereits bekannte Steuersatzänderungen (bspw. Änderung des Gewerbesteuerhebesatzes) bei der Ermittlung der Umkehreffekte zu berücksichtigen sind.

Die ermittelten latenten Steuern sind nicht abzuzinsen.

5. Anhangangaben

Entsprechend der Regelungen des § 285 Nr. 29 HGB müssen im Anhang Erläuterungen dazu aufgenommen werden, auf Basis welcher zeitlichen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträge die latenten Steuern ermittelt wurden. Ferner ist anzugeben, welche unternehmensindividuellen Steuersätze der Ermittlung der latenten Steuern zugrunde gelegt wurden.

Aufgrund des im Zuge des BilRUG (Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz) eingeführten § 285 Nr. 30 HGB sind zukünftig Angaben zur Höhe der zum Bilanzstichtag bestehenden latenten Steuerschulden sowie deren Änderungen gegenüber dem Vorjahr im Anhang anzugeben.

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