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Steuerberater München - Kapitalvermögen

Kapitalvermögen

Roland Ronig

Nachrichten zum Thema

Einkommensteuer | Ausfall eines vom Gesellschafter gewährten Darlehens (FG)

Das FG Münster hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Ausfall eines einer GmbH vom Gesellschafter gewährten Darlehens bei diesem zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führt (FG Münster, Urteil v. 12.03.2018 - 2 K 3127/15 E; Revision zugelassen).

Nachricht v. 02.05.2018

 

 

I. Definition

[i]

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ( § 20 EStG) gehörten bis zum VZ 2008 die Erträge aus der Überlassung des Kapitalstamms. Nicht zu den Einkünften gehörten bis dahin die Einnahmen aus der Rückzahlung des Kapitalstamms, womit Veräußerungsgewinne grds. nicht nach § 20 EStG anzusetzen waren. Ab dem VZ 2009 wird diese Unterscheidung aufgegeben. Vielmehr unterliegt sowohl der laufende Kapitalertrag als auch der Veräußerunsgewinn der Besteuerung nach § 20 EStG, wobei für die meisten bis 2008 erworbenen Wertpapiere ein Bestandsschutz gilt.

Bis zum VZ 2008 sind Kapitaleinkünfte wie alle anderen Einkünfte in den progressiven Steuertarif einzubeziehen. Ab 2009 gilt im Rahmen der Abgeltungsteuer regelmäßig ein fixer Steuertarif von 25 v.H. (§ 32d Abs. 1 EStG) und der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grds. ausgeschlossen. [i]

Einnahmen aus Kapitalvermögen unterliegen größtenteils dem Kapitalertragsteuerabzug und müssen in diesem Falle einkommensteuerlich nicht mehr zwingend erklärt werden. Sofern Kapitalerträge einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind, werden sie dort erfasst (Subsidiaritätsprinzip). Abzugrenzen ist hier zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit. I.d.R. begründet auch ein umfangreicher Wertpapierhandel keinen Gewerbebetrieb. Der BFH stellt zur Annahme einer Gewerblichkeit auf die Berufsbilder des „Wertpapierhandelsunternehmens” und eines „Finanzunternehmens” i.S.d. Gesetzes über das Kreditwesens ( KWG) ab. Durch das [i] Kontenabrufverfahren wurden die Ermittlungsmöglichkeiten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erweitert und nach Einführung der Abgeltungsteuer wieder eingeschränkt. [i]

Zu Rechtsfragen rund um Kapitaleinkünfte ergingen in den letzten Monaten mehrere Gerichtsentscheidungen. [i]

Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht sind nur bestimmte Kapitalerträge anzusetzen. [i]

Literaturhinweis anzeigen

II. Einkunftserzielungsabsicht

Jede Kapitalanlage ist einzeln zu beurteilen. [i]

Ein bescheidener Überschuss reicht aus. [i]

Durch die Einbeziehung aller Veräußerungsvorgänge und den Ausschluss des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Abgeltungsteuer wird in Jahren ab 2009 die Einkunftserzielungsabsicht regelmäßig vorliegen. Der BFH geht von einer (widerlegbaren) Vermutung der Einkunftserzielungsabsicht aus. [i]

III. Tatbestände des § 20 Abs. 1 EStG

1. Gewinnausschüttungen

Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer AG, GmbH oder Genossenschaft sowie aus bestimmten Genussrechten gehören zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (s.a. Stichwort Gewinnausschüttung). Nicht steuerpflichtig sind Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto. [i]

2. Stille Beteiligung [i]

§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG betrifft:

nur die stille Beteiligung an einem Handelsgewerbe.

Aus der Beteiligung an anderen Unternehmen erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, diese Unterscheidung ist wichtig für die Kapitalertragsteuer.

nur die typisch stille Beteiligung und Unterbeteiligung.

Die atypisch stille Beteiligung ist eine Mitunternehmerschaft. [i]

Auch Scheinrenditen müssen ggf. versteuert werden (Hinweis auf VII.). [i] Die Einordnung der Einkünfte in eine Einkunftsart (§§ 15, 20 oder 23 EStG) aus einem vom Anleger nicht erkannten Schneeballsystem richtet sich danach, wie sich die Einkunftsquelle aus seiner Sicht darstellt. [i]

Der Verlustanteil eines stillen Gesellschafters gehört bis 2008 zu den Werbungskosten, wenn er

im Jahresabschluss festgestellt (bzw. vom FA geschätzt) und

von der Kapitaleinlage abgebucht worden ist.

Auch ab 2009 können die Verluste berücksichtigt werden. [i]

Beachte die Besonderheiten bei Verträge zwischen Angehörigen, siehe dazu BMF, Schreiben v. 23.12.2010 IV C 6 -S 2144/07/10004 (steuerliche Anerkennung von Darlehnsverträgen zwischen Angehörigen). [i]

Folgende Gewinnbeteiligung gilt als angemessen:

25 v.H. (bzw. 35 v.H. wenn auch Verlustbeteiligung) bei Erwerb aus eigenen Mitteln

12 v.H. (bzw. 15 v.H. wenn auch Verlustbeteiligung) bei Schenkung der Beteiligung

Erträge aus stillen Beteiligungen unterliegen in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht der 25%igen Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer. [i]

3. Partiarisches Darlehen

Beim partiarischen Darlehen handelt es sich um ein Darlehen, bei dem anstelle bzw. zusätzlich zu einer festen Verzinsung eine Gewinnbeteiligung vereinbart wird. Zinsen und Gewinnbeteiligung gehören zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 4EStG.

Auch hier müssen Besonderheiten bei Verträgen zwischen Angehörigen beachtet werden. [i]

In den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG ist die tarifliche Einkommensteuer anzusetzen. [i]

4. Lebensversicherungen

Rechtslage bis VZ 2004:

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gehören Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen aus Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. [i]

Die Erträge sind stets zu versteuern bei

Kapitalversicherungen bzw. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen Einmalbetrag [i]

Kapitalversicherungen bzw. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beiträge, wenn die Vertragslaufzeit weniger als 12 Jahre beträgt bzw. das Kapitalwahlrecht bis dahin ausgeübt werden kann.

„Gebrauchtversicherungen” [i]

Die Erträge sind nicht steuerpflichtig, wenn die Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig sind. [i]

Rechtslage ab VZ 2005:

Für Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden, sind der Sonderausgabenabzug und die Steuerfreiheit der Erträge weggefallen. Bei den Einnahmen wird nicht mehr auf die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen, sondern auf die Differenz zwischen den Beiträgen und der Ablaufleistung abgestellt. Diese sind grds. voll steuerpflichtig und unterliegen ab 2009 generell dem Abgeltungsteuersatz.

Erträge aus Kapitallebensversicherungen werden zur Hälfte versteuert, wenn diese nach Vollendung des 60. bzw. bei Vertragsabschluss nach dem 31.12.2011 des 62. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Entsprechendes gilt bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn keine Rentenzahlung erfolgt. In diesem Falle gilt der Abgeltungsteuersatz nicht; vielmehr sind die Erträge aus der Versicherung mit der tariflichen Einkommensteuer anzusetzen (§ 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG).

Die Finanzverwaltung hat in einer umfangreichen Verwaltungsanweisung zu Einzelfragen bei Kapitallebensversicherungen Stellung genommen. [i]

Für Altverträge (Vertragsabschluss vor dem 01.01.2005) bleibt es unter den bis 2004 geltenden Voraussetzungen bei der Steuerfreiheit der Erträge. Ab 2009 wurden neben einem Mindesttodesfallschutz auch Verschärfungen für sog. vermögensverwaltende Versicherungsverträge eingeführt. [i]

Hat der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag entgeltlich erworben, gehört grds. auch die Todesfallleistung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die Regelung gilt für alle Verträge, bei denen der Versicherungsfall nach dem 31.12.2014 eintritt. [i]

5. Sonstige Kapitalerträge

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Sie sind bis zum VZ 2008 steuerpflichtig, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens (auch teilweise) oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist. [i]

Ab 2009 ist es ausreichend, wenn sowohl die Rückzahlung als auch die Gewährung eines Entgelts ungewiss sind.

Die zivilrechtliche Bezeichnung der Erträge (Zinsen, Bonus u.ä.) spielt keine Rolle.

Beispiele:

Erträge aus Sparkonten, Girokonten, Kontokorrentkonten, Bausparkonten,

Erträge aus verbrieften Kapitalforderungen, [i]

Zinsen aus privaten Darlehen,

Vorfälligkeitsentschädigungen,

Verzugszinsen,

Prozesszinsen,

Zinsen auf Steuererstattungen. [i]

6. § 20 Abs. 1 Nr. 9 und 10 EStG

Leistungen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 3-5 KStG und Leistungen / Vermögensübertragungen von Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind auf Ebene des Empfängers zu versteuern.

7. Stillhaltergeschäfte

Ab 2009 sind Einnahmen aus Stillhaltergeschäften nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG steuerpflichtig. Glattstellungsaufwendungen sind den erhaltenen Prämien gegenzurechnen. [i]

IV. Veräußerung/Einlösung von Kapitalanlagen bis 2008

1. Stückzinsen (bis 2008)

Nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG gehören die sog. Stückzinsen beim Veräußerer der Schuldverschreibung zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn sie besonders in Rechnung gestellt werden (s.a. Stichwort Stückzinsen). [i]

2. Dividenden- und Zinsscheine

Die Veräußerung von Dividenden- und Zinsscheinen (-forderungen) getrennt von dem dazugehörigen Stammrecht gehört zu den Kapitaleinkünften (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).

3. Finanzinnovationen

Die Veräußerung / Einlösung sog. Finanzinnovationen (§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG) ist ebenfalls nach § 20 EStG zu versteuern. Hierzu gehören z.B. abgezinste Anleihen bzw. solche, bei denen die Höhe der Erträge von ungewissen Ereignissen abhängt. [i]

4. Sonstige

In anderen als den o.g. Fällen fällt die Veräußerung / Einlösung einer Kapitalforderung nicht unter § 20 EStG, da hier der Kapitalstamm betroffen ist. Ggf. kommt eine Besteuerung nach § 17 oder § 23 EStG in Betracht. [i]

V. Veräußerung/Einlösung von Kapitalanlagen ab 2009

Nach § 20 Abs. 2 EStG in der ab 2009 geltenden Fassung ist die Veräußerung bzw. Einlösung folgender Kapitalanlagen steuerpflichtig:

die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften

die Veräußerung von Dividenden- und Zinsscheinen ohne das jeweilige Stammrecht [i]

Termingeschäfte

die Veräußerung eines Anteils an einer stillen Gesellschaft / eines partiarischen Darlehens

die Rechtsübertragung bei Hypotheken, Grundschulden, Renten

die Veräußerung von Kapitallebensversicherungen

die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen

die Veräußerung einer Rechtsposition i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Der BFH hat mittlerweile auch den Forderungsausfall steuerlich anerkannt. [i]

Bei bestimmten Kapitalanlagen ist die Veräußerung / Einlösung nur dann steuerpflichtig, wenn die Wertpapiere / Investments vor dem 01.01.2009 erworben / begründet wurden (Bestandsschutz): [i]

Aktien

Termingeschäfte [i]

normal verzinsliche Anleihen (keine Finanzinnovationen) – für Stückzinsen gelten Besonderheiten [i]

Anteile an Investmentfonds [i]

Für Zertifikate gelten besonderen Übergangsregelungen. [i]

Gewinne aus der Veräußerung sog. XETRA-Gold-Inhaberschuldverschreibungen gehören nicht zu den Kapitaleinkünften, da diese einen Anspruch auf Sachleistung (Gold) verbriefen. [i]

VI. Zurechnung

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt (i.d.R. Gesellschafter / Gläubiger).

Besonderheiten:

Gewinnausschüttungen werden bei demjenigen erfasst, dem die Anteile bei Gewinnverwendungsbeschluss zuzurechnen waren (Anteilseigner i.S.d. § 20 Abs. 5 EStG). [i]

Nießbrauch [i]

Bei Treuhandverhältnissen erfolgt die Zurechnung beim Treugeber.

Beim Mietkautionskonto werden Zinsen beim Mieter erfasst (Treuhandkonto).

Unentgeltliche Übertragung von Kapitalvermögen

Bei Gesamtrechtsnachfolge werden die Einnahmen der laufenden Zinsperiode dem Erben zugerechnet. [i]

Die unentgeltliche Übertragung einer Kapitalforderung / eines Wertpapiers ist keine Veräußerung. [i] Ggf. kann sich eine Kapitalertragsteuerpflicht ergeben. [i]

VII. Zufluss

Es gilt das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG, d.h. entscheidend ist der Zeitpunkt an dem der Empfänger wirtschaftlich über die Erträge verfügen kann (Erlangen der Verfügungsmacht).

Besonderheiten:

Gewinnausschüttungen fließen dem beherrschenden Gesellschafter i.d.R. bereits mit Beschlussfassung zu. [i]

Einnahmen aus unverzinslichen Anleihen (z.B. Zerobonds) und Bundesschatzbriefen Typ B fließen erst bei Einlösung / Veräußerung zu.

Scheinrenditen [i]

Schuldumwandlung (Novation)

Zinsen für Spareinlagen werden bei Fälligkeit und Verfügungsmöglichkeit erfasst.

Zinsen sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG. [i]

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