Künstlersozialabgabe
Das am 01.01.1983 in Kraft getretene Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK).
Die für die Finanzierung erforderlichen Mittel werden aus einem Zuschuss des Bundes und aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter). Seit dem Inkrafttreten des KSVG ist praktisch für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen Verwerter eine Sozialabgabe zu zahlen:
· Für angestellte Künstler/Publizisten ist der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
· Für selbständige Künstler/Publizisten ist die Künstlersozialabgabe an die KSK zu zahlen.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Unternehmer, die Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen.
Der erste Schritt hierfür ist eine formlose Meldung bei der Künstlersozialkasse.
Die Künstlersozialabgabe wurde für die Jahre bis 1999 in Form von unterschiedlichen Abgabesätzen für die einzelnen Bereiche der Kunst und Publizistik (Wort, bildende Kunst, Musik und darstellende Kunst) erhoben. Vom Jahr 2000 an gilt wieder ein einheitlicher Abgabesatz für alle Bereiche der Kunst und Publizistik.
Bis zum 30.09. eines jeden Jahres wird der für das nachfolgende Kalenderjahr geltende Abgabesatz durch eine "Künstlersozialabgabeverordnung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt.
Um die Jahresmeldung überprüfbar zu machen, haben die abgabepflichtigen Verwerter bestimmte Aufzeichnungspflichten zu erfüllen.
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG).
Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische/ publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Ob es sich bei den Aufwendungen um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich.
Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch alle Auslagen (z. B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z. B. für Material, Hilfskräfte und nicht künstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden.
Zusammengefasst: In die Bemessungsgrundlage sind alle für künstlerische/publizistische Leistungen oder Werke geleisteten Zahlungen einzubeziehen, unabhängig davon, ob die Künstler/Publizisten selbst der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen.