Einkommensteuer, nicht abzugsfähige Kosten
Was gilt für den Betriebsausgabenbegriff beim selbständig Tätigen?
Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dieser Begriff findet auch Anwendung beim selbständig Tätigen.
Betriebsausgaben können bspw. sein:
Arbeitsmittel,
Reisekosten,
Fachliteratur,
Fortbildungskosten,
Kammerbeiträge (bspw. beim Steuerberater an die Steuerberaterkammer),
Berufshaftpflichtversicherungen,
Steuerberatungskosten, soweit sie den betrieblichen Bereich betreffen (z. B. für die Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung, Umsatzsteuererklärung, Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit); nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten (nicht abzugsfähige Kosten) für das Ausfüllen des Mantelbogens (Formular ESt1A),
Säumniszuschläge, wenn die Steuer, aus deren Grund der Säumniszuschlag erhoben wurde, als Betriebsausgabe abgezogen werden kann,
Prozesskosten,
Prozesskosten teilen als Folgekosten das steuerliche Schicksal des Streitgegenstandes des jeweiligen Rechtsstreits. Stehen die streitgegenständlichen Aufwendungen in ursächlichem Zusammenhang mit einem betrieblichen Vorgang und sind folglich Betriebsausgaben, so sind es auch die Prozesskosten. Ist ein Vorgang der Privatsphäre Gegenstand des Rechtsstreits, so sind auch die Prozesskosten steuerlich nicht abzugsfähig (nicht abzugsfähige Kosten).
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