Steuerberaterin München, Digitale Finanzbuchhaltung
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Steuerberater München - Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner, steuern sparen, steuerlich absetzten, ansetzen

Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind. Dieser Grundsatz gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG jedoch dann nicht für Geschenke an Geschäftsfreunde, wenn diese die Wertgrenze von 35 € überschreiten. Regelungsgrund ist die Annahme, dass als Geschenke, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind, i. d. R. Gegenstände des privaten Lebensbedarfs verwendet werden, die daher bei dem Empfänger privat, nicht betrieblich genutzt werden.

26Unentgeltlichkeit

Der Geschenkbegriff im Steuerrecht orientiert sich am Zivilrecht und damit am Kriterium der Unentgeltlichkeit. Bei Zuwendungen, denen eine bestimmte Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gegenübersteht, handelt es sich damit nicht um Geschenke. Dass eine Zuwendung zur Pflege einer Geschäftsbeziehung erfolgt oder für ein Produkt werben soll, schließt allein für sich betrachtet die Unentgeltlichkeit der Zuwendung noch nicht aus.

27Einzelfälle

Bei Kränzen oder Blumenspenden für Beerdigungen liegt regelmäßig keine Vermögenswerte Zuwendung vor ; im Gegensatz zu sonstigen Blumengeschenken aus betrieblichen Gründen, bei denen auch dann eine solche Zuwendung vorliegt, wenn es sich nicht um eine zivilrechtliche Schenkung, sondern um eine rechtsgeschäftlich unverbindliche Gefälligkeitszuwendung handelt . Dies gilt auch bei Kosten einer für Geschäftsfreunde veranstalteten (Auslands-)Reise mit Freizeitcharakter.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung stellen Preise anlässlich eines Preisausschreibens oder einer Auslobung keine Geschenke dar, R 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 EStR . In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass auch in diesen Fällen Geschenke vorliegen, jedenfalls dann, wenn die Teilnehmer keine ins Gewicht fallende eigene Leistung zu erbringen haben.

Übernimmt der Schenkende die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG für Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer, liegt aus Sicht des zuwendenden Steuerpflichtigen eine Erhöhung des Werts der nämlichen Zuwendung vor (Abzug als Betriebsausgabe gilt nur bei eigenen Arbeitnehmern).

Bei den sogenannten Schmiergeschenken , mit denen lediglich allgemein geschäftliche Kontakte angeknüpft, gepflegt oder verbessert werden sollen, liegt keine Verpflichtung zu einer hinreichend konkretisierten Gegenleistung vor, wodurch es sich um ein Geschenk handelt. Keine Geschenke sind hingegen Schmiergelder und Bestechungsgelder, die zur Erlangung eines konkreten Auftrags gezahlt werden. Diese können allerdings unter die Abzugsbeschränkung von § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG fallen.

Ob es sich bei den sogenannten Incentivereisen (Belohnungsreisen), die einem Geschäftspartner zugewendet werden, um ein Geschenk handelt, hängt davon ab, ob die Reise zusätzlich zum vereinbarten Entgelt (auftragsbezogen) oder zur allgemeinen Anknüpfung, Sicherung oder Verbesserung von Geschäftsbeziehungen gewährt wird. Während im zweiten Fall die Reise insgesamt dem Abzugsverbot für Geschenke unterliegt, ist im ersten Fall (Gegenleistungsabrede) der Betriebsausgabenabzug zwar zu gewähren, jedoch unter Beachtung der übrigen Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 EStG wie etwa zur Bewirtung. Eine ähnliche Differenzierung ist auch bei Aufwendungen für VIP-Maßnahmen in Sportstätten vorzunehmen.

Rabatte, Boni, Provisionen, Trinkgelder, Spargeschenkgutscheine der Kreditinstitute für die Eröffnung eines Kontos und Zugaben i. S. der Zugabenverordnung  sind hingegen keine Geschenke. Solche Aufwendungen sind entweder unmittelbar Gegenstand der Leistungsverpflichtung einer Vertragsseite  oder angesichts ihres jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung akzessorischen Charakters als Teil der entgeltlichen Hauptleistung anzusehen.

 

Abgrenzung zu Aufmerksamkeiten

Eine eindeutige Abgrenzung der Zuwendungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse von den Aufmerksamkeiten, die nach Gesetzeswortlaut von der Besteuerung ausgenommen sind, ist nicht immer möglich.

Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers, die nach ihrer Art und nach ihrem Wert Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen. Zu den Aufmerksamkeiten rechnen danach gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 €, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Gleiches gilt für Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt.

33-34 Einstweilen frei

2. Empfänger

35 Der Abzugsbeschränkung unterliegen Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen (bzw. deren Hinterbliebene, § 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV) sind, gleichgültig, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Personen, die zu dem Steuerpflichtigen aufgrund eines Werkvertrags oder eines Handelsvertrags in ständiger Geschäftsbeziehung stehen, sind den Arbeitnehmern des Steuerpflichtigen nicht gleichgestellt.

Das Geschenk ist beim Empfänger dann als (Betriebs-)Einnahme zu erfassen und damit zu versteuern, wenn die Zuwendung ihre Veranlassung in der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre hat. Bei betrieblicher Veranlassung ist der geldwerte Vorteil beim Empfänger auch dann als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn für den Geber das Abzugsverbot aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG greift. Sachgeschenke in das Betriebsvermögen sind nach § 6 Abs. 4 EStG beim Empfänger mit dem gemeinen Wert des empfangenen Wirtschaftsguts anzusetzen. Sind die Wertzugänge hingegen nicht zur betrieblichen Nutzung geeignet oder bestimmt, sondern zur Erzielung anderer Einkünfte  oder zum privaten Verbrauch, erhöhen sie als Entnahme den sich nach dem Betriebsvermögensvergleich ergebenden Gewinn.

3. Wertgrenze

40 Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Geschenks können nur dann als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die im Gesetz festgelegte Wertgrenze von 35 € nicht überschritten wird. Sie gilt je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Bei der Ermittlung, ob die Wertgrenze überschritten ist, sind sowohl die Kosten der Kennzeichnung als Werbeträger als auch die nicht als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer miteinzubeziehen. Der Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG ist für die Rechtsfolge des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und damit bei der Prüfung der Wertgrenze nicht zu berücksichtigen.  Echte Verpackungs- und Versandkosten die im Rahmen der Schenkung anfallen, sind nicht in die 35-€-Grenze einzubeziehen.

Die Wertgrenze ist für jeden selbständigen Betrieb eines Unternehmers zu beachten, jedoch nicht für mehrere Betriebsstätten ein und desselben Betriebs. Bei Gesellschaften ist die Wertgrenze im Rahmen des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft und damit für die Summe der Zuwendungen von Gesellschaft und Gesellschafter (Mitunternehmer) zu beachten.

41 Freigrenze

Bei der Wertgrenze von 35 € handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird die Freigrenze je Empfänger und Wirtschaftsjahr überschritten, so entfällt in der Folge der Betriebsausgabenabzug völlig.

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